Wissenswertes zur Grundsteuerreform

Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Nutzungsart – Begriffe, mit denen sich viele Menschen befassen müssen. Denn aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts wird die Grundsteuer reformiert, so dass ab 2025 ein neues Modell gelten wird. Bereits jetzt rückt der Zeitraum näher, in dem die Grundsteuererklärung – auch Feststellungserklärung genannt – abzugeben ist. Im Folgenden sind Antworten auf häufige Fragen zusammengestellt.

Wer ist zu einer Feststellungserklärung verpflichtet?

Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben müssen zwischen dem 1. Juli und 31. Oktober dieses Jahres eine Feststellungserklärung abgeben.

Wie ist die Erklärung abzugeben?

Die Grundsteuererklärung ist online über das Elster-Portal abzugeben. Elster steht für elektronische Steuererklärung. Wer bereits andere Steuererklärungen elektronisch abgibt, kann die bisherigen Zugangsdaten nutzen. Von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung sind nur Härtefälle ausgenommen – also Personen, die zu einer digitalen Abgabe nicht in der Lage sind. Dazu zählen Menschen, die beispielsweise keinen Computer oder Internetzugang besitzen. In diesem Fall kann die Feststellungserklärung in Papierform abgeben. Entsprechende Vordrucke sind ab 1. Juli beim Finanzamt erhältlich.

Welche Angaben sind nötig?

Neben dem Aktenzeichen, das dem Informationsschreiben des Finanzamts entnommen werden kann, müssen die Grundstücksfläche und die Nutzungsart zum Stichtag 1. Januar 2022 angegeben werden. Grundstücke, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, haben künftig einen steuerlichen Vorteil mit einem Abschlag von 30 Prozent. Zudem sind Angaben zum Bodenrichtwert nötig.

Wo ist der Bodenrichtwert abrufbar?

Der städtische Gutachterausschuss hat in den vergangenen Monaten die Bodenrichtwerte in Ostfildern ermittelt und an das baden-württembergische Finanzministerium übermittelt. Dieses stellt die Bodenrichtwerte ab Anfang Juli im Internet unter www.grundsteuer-bw.de bereit.

Die Grundstücksflächen sind im Kaufvertrag, im Grundbuch oder ab dem 1. Juli auf www.grundsteuer-bw.de nachzulesen.

Weitere Informationen/Ansprechpartner

Im Internet stehen zahlreiche weitere Informationen bereit. Die zentrale Seite zur Grundsteuerreform bündelt unter www.grundsteuer-bw.de alle wichtigen Details. Der virtuelle Assistent der Steuerverwaltung hilft unter www.steuerchatbot.de rund um die Uhr bei allgemeinen Fragen weiter. Informationen zum Elster-Portal sind unter www.elster.de abrufbar.

Das Finanzamt Esslingen ist unter finanzamt-bw.fv-bwl.de/fa_esslingen erreichbar. Zudem wurde eine Telefonnummer für alle Fragen rund um die Grundsteuerreform eingerichtet. Unter der Nummer 0711 397-2350 werden diese beantwortet.

Anleitung Schritt für Schritt

Die Finanzämter Baden-Württemberg stellen eine Schritt für Schritt-Anleitung zur Verfügung. Sie ist abrufbar über den Link Elektronische Erklärungsabgabe (pdf/5 MB).index.php?height=3814&id=31434&lang=de&nonactive=1&site=multimedia&suffix=jpg&width=6250


Infografik Grundsteuer

Bodenrichtwerte für die Grundsteuererklärung (Anlage Grundstück GW-2 BW)

Bodenrichtwerte Grundsteuer B (gutachterausschuesse-bw.de)

Ertragsmesszahlen für die Grundsteuererklärung (Anlage Land- und Forstwirtschaft GW-3 BW)

Geoportal land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke für Zwecke der Grundsteuer (landbw.de)