Gebührenberechnung - für Kinder in städtischen Einrichtungen
November und Dezember 2020:
Für den angebotenen Betreuungsumfang wurde der komplette Monatsbeitrag erhoben. Dies gilt auch für Dezember, in dem es eine nur kurzfristige Schließung vor Weihnachten gab.
Januar 2021:
Nur wer eine Notbetreuung in Anspruch genommen hat, (der Umfang wurde uns von der jeweiligen Einrichtung gemeldet), erhielt für die angefallenen Zeiten eine individuelle Abrechnung. Wurde keinerlei Betreuung in Anspruch genommen, fällt auch keine Gebühr an.
Februar 2021:
1.-3. Februar-Woche:
Kinder, die in den ersten drei Wochen die Notbetreuung in der Krippe / im Kindergarten oder in der Schule besucht haben, zahlen die individuell angefallenen Notbetreuungsgebühren.
4. Februar-Woche:
Krippe und Kindergarten:
Da ab dem 22.2.2021 die Krippen und Kindergärten für alle geöffnet waren, ist für die vierte Februar- Woche entsprechend dem vorhanden Angebot anteilig ein Viertel des Monatsbeitrags zu zahlen.
Schulkindbetreuung:
Für Kinder, die in der vierten Februar-Woche in der Schulkindbetreuung waren, wird ebenfalls anteilig ein Viertel des Monatsbeitrags angesetzt. Für Kinder, die nicht in die Betreuung gingen, wird keine (anteilige) Gebühr erhoben.
Fälligkeit für die Februar-Gebühren: 31.3.2021
März 2021:
Grundsätzlich gilt für die Schulkinder, dass im März eine nur kurzfristige Schließung erfolgt (ist). Somit ist von den Eltern der volle Monatsbeitrag entsprechend dem Angebot mit Fälligkeit 14.04.2021 zu entrichten.
Ausnahme: Die Schulkinder, die den gesamten März die angebotene Schulkindbetreuung nicht wahrnehmen, bezahlen auch nichts. Der Gemeinderat hat dies beschlossen, da in der Schulkindbetreuung keine festen Gruppen gewährleistet werden können und die Zahl der Kontakte sich durch den Besuch der Einrichtung ausweiten können.
Fälligkeiten
Wenn Sie kein Sepa Lastschriftmandat eingereicht haben, bezahlen Sie bitte erst nach Erhalt des Gebührenbescheids den ausgewiesenen Betrag. Alternativ können Sie der Stadtkasse eine Einzugsermächtigung erteilen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier:
https://www.ostfildern.de/Was_Wo_Einpflege/Produkte/Stadtkasse.html?highlight=Einzugs-erm%C3%A4chtigung
Auf Grund der besonderen Situation (Pandemie) rechnen wir die Monate bis auf Weiteres erst zum Ende des Monats ab, da wir nicht vorhersagen können, ob besondere Schließtage oder Verordnungen beschlossen werden. Sollte ein geplant dauerhafter Regelbetrieb (~ Normalbetrieb) wieder möglich werden, informieren wir die Eltern rechtzeitig über eine geänderte Gebührenfälligkeit. Daher ist die Bitte, Daueraufträge zu stoppen (falls noch nicht vorgenommen) bzw. nicht wieder anlaufen zu lassen. Die Fälligkeitstermine werden mit dem Bescheid oder auch über die Homepage bei den FAQs zum Thema Gebühren, s. oben, mitgeteilt.
Papierlose Mitteilung zu Gebühren
Um unsere Prozesse zu beschleunigen, werden die monatlichen Gebührenbescheide per email und nur noch in Ausnahmefällen per Post versandt. Bitte prüfen Sie regelmäßig Ihr Postfach, um Mahnungen aufgrund Zahlungsverzug zu vermeiden.
Wie funktioniert die Berechnung der Gebühren?
Die Gebührenbescheide werden von der Stadtverwaltung berechnet und versandt, sobald alle Daten aus den Einrichtungen vorliegen.
Laut der Satzung wird die Einkommensstufe aufgrund der Einkünfte des vorangegangenen Kalenderjahres berechnet, bitte schicken Sie uns dazu
- den Einkommenssteuerbescheid 2020
- oder die Dezemberabrechnung 2020
- oder die elektronische Lohnsteuerbescheinigung aus 2020 (oder mehrere bei einem Arbeitgeberwechsel)
- oder/und Bewilligungen vom Job Center, Wohngeld, ALG oder zusätzlichen Kindergeld.
- oder/und die Nachweise über erhaltene Unterhaltszahlungen in 2020
- oder/und Bescheid über Elterngeld 2020
Der Einkommenssteuerbescheid kann nachgereicht werden. Die Einkommensstufe wird ab Eingang Antrag berechnet.
Aus der Satzung:
§ 6 Grundlagen der Gebührenberechnung
(1) Die Benutzungsgebühr wird anhand der festgelegten Gebührenstufe, Anzahl der Kinder in der Familie und gewählter Betreuungsdauer errechnet (siehe Gebührentabellen).
(2) Es wird grundsätzlich eine Gebühr in der Höchststufe erhoben.
(3) Es werden Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht bzw. ein Freibetrag anerkannt wird, bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gebührenermäßigend berücksichtigt.
(4) Auf Antrag des Gebührenschuldners (Eltern/Sorgeberechtigte) wird ab dem Monat, in dem der Antrag mit den benötigten Nachweisen bei der Stadtverwaltung eingegangen ist, anstatt der Gebühr in der Höchststufe, eine ermäßigte Gebühr entsprechend der Einkommensstufen festgesetzt (siehe Gebührentabellen).
(5) Die ermäßigte Gebührenstufe wird für ein bzw. zwei Jahre festgesetzt, je nachdem, welche Einkommensnachweise vorgelegt werden. Nach Ablauf des festgelegten Zeitraums muss unaufgefordert ein Folgeantrag auf Ermäßigung gestellt werden.
(6) Maßgebend für die Berechnung der Gebührenstufe einer Familie ist der Gesamtbetrag der positiven Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) zuzüglich der Einkommensarten nach Abs. 7 im vorangegangenen Kalenderjahr. Es ist das Einkommen beider Elternteile und der Kinder, bei Lebensgemeinschaften auch die des Partners/ der Partnerin, zu berücksichtigen. Ein Ausgleich mit negativen Einkünften unterschiedlicher Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
Höhere Werbungskosten können auf Antrag durch Vorlage des aktuellen Steuerbescheids oder einer Bescheinigung des Finanzamts berücksichtigt werden. Der Schuldner hat gebührenrelevante Veränderungen der Höhe der Werbungskosten unverzüglich der für die Ermäßigung zuständigen Stelle mitzuteilen. Ergibt eine Überprüfung eine gebührenrechtlich relevante Änderung der Höhe der Werbungskosten, entfällt nachträglich die Ermäßigung und der Elternbeitragsschuldner hat die entsprechend höhere Gebühr nachzuzahlen.
Bitte teilen Sie die Geburt eines Geschwisterkindes mit, da die Anzahl der Kinder maßgebend sind für die Gebührenberechnung.
Reichen Sie außerdem die Nachweise zeitnah ein, da sonst vorerst die Höchststufe berechnet wird.
Wieso muss ich eine Umbuchungspauschale bezahlen?
§ 13 Änderung des Betreuungs- und Verpflegungsmodus
(1) Der gewählte Betreuungs- und Verpflegungsmodus ist mindestens für ein Schul-/Kindergartenhalbjahr verbindlich. In Ausnahmefällen können diese, bei rechtzeitiger Vorlage der entsprechenden Nachweise, z.B. bei Änderung der Arbeitsverhältnisse der Sorgeberechtigten oder bei Wegzug, mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende, geändert bzw. gekündigt werden. Für die Bearbeitung der Änderung wird eine Verwaltungspauschale in Höhe von 25 € erhoben.
(2) Änderungen des Betreuungs- und Verpflegungsmodus zu Beginn eines neuen Schul-/Kindesgartenjahres sowie zum Schul-Kindergartenhalbjahr sind kostenlos möglich, in den Monaten Februar, März, September und Oktober.
Steuerbescheinigungen
Auf Wunsch kann eine Steuerbescheinigung für Gebühren zurückliegender Kalenderjahre erstellt werden.