Gebührenberechnung - für Kinder in städtischen Einrichtungen
Januar - März 2022:
Aufgrund der SAP-Einführung (Dez. 2021-Mitte Januar 2022) wurde die Abbuchung der Betreuungsgebühren für den Monat Januar zum 1.1.2022 ausgesetzt.
- Nachberechnung aus November und Dezember 2021 – Fälligkeit 28.01.2022
- Januar 2022 – Fälligkeit 8.02.2022
- Februar 2022 – Fälligkeit 16.02.2022
- März 2022 – Fälligkeit 28.02.2022 (normal Regelbetrieb)
Fälligkeiten
Wenn Sie kein Sepa Lastschriftmandat eingereicht haben, bezahlen Sie bitte erst nach Erhalt des Gebührenbescheids den ausgewiesenen Betrag. Alternativ können Sie der Stadtkasse eine Einzugsermächtigung erteilen. Weitere Informationen dazu finden Sie unter:
https://www.ostfildern.de/Was_Wo_Einpflege/Produkte/Stadtkasse.html?highlight=Einzugs-erm%C3%A4chtigung
Wie funktioniert die Berechnung der Gebühren?
Die Gebührenbescheide werden von der Stadtverwaltung berechnet und versandt, sobald alle Daten aus den Einrichtungen vorliegen.
Laut der Satzung wird die Einkommensstufe aufgrund der Einkünfte des vorangegangenen Kalenderjahres berechnet, bitte schicken Sie uns dazu
- den Einkommenssteuerbescheid 2021
- oder die Dezemberabrechnung 2021
- oder die elektronische Lohnsteuerbescheinigung aus 2021 (oder mehrere bei einem Arbeitgeberwechsel)
- oder/und Bewilligungen vom Job Center, Wohngeld, ALG oder zusätzlichen Kindergeld.
- oder/und die Nachweise über erhaltene Unterhaltszahlungen in 2021
- oder/und Bescheid über Elterngeld 2021
Der Einkommenssteuerbescheid kann nachgereicht werden. Die Einkommensstufe wird ab dem Eingang des Antrags berechnet.
Aus der Satzung:
§ 6 Grundlagen der Gebührenberechnung
(1) Die Benutzungsgebühr wird anhand der festgelegten Gebührenstufe, Anzahl der Kinder in der Familie und gewählter Betreuungsdauer errechnet (siehe Gebührentabellen).
(2) Es wird grundsätzlich eine Gebühr in der Höchststufe erhoben.
(3) Es werden Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht bzw. ein Freibetrag anerkannt wird, bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gebührenermäßigend berücksichtigt.
(4) Auf Antrag des Gebührenschuldners (Eltern/Sorgeberechtigte) wird ab dem Monat, in dem der Antrag mit den benötigten Nachweisen bei der Stadtverwaltung eingegangen ist, anstatt der Gebühr in der Höchststufe, eine ermäßigte Gebühr entsprechend der Einkommensstufen festgesetzt (siehe Gebührentabellen).
(5) Die ermäßigte Gebührenstufe wird für ein Jahr festgesetzt. Nach Ablauf des festgelegten Zeitraums muss unaufgefordert ein Folgeantrag auf Ermäßigung gestellt werden.
(6) Maßgebend für die Berechnung der Gebührenstufe einer Familie ist der Gesamtbetrag der positiven Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) zuzüglich der Einkommensarten nach Abs. 7 im vorangegangenen Kalenderjahr. Es ist das Einkommen beider Elternteile und der Kinder, bei Lebensgemeinschaften auch die des Partners/ der Partnerin, zu berücksichtigen. Ein Ausgleich mit negativen Einkünften unterschiedlicher Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
Höhere Werbungskosten können auf Antrag durch Vorlage des aktuellen Steuerbescheids oder einer Bescheinigung des Finanzamts berücksichtigt werden. Der Schuldner hat gebührenrelevante Veränderungen der Höhe der Werbungskosten unverzüglich der für die Ermäßigung zuständigen Stelle mitzuteilen. Ergibt eine Überprüfung eine gebührenrechtlich relevante Änderung der Höhe der Werbungskosten, entfällt nachträglich die Ermäßigung und der Elternbeitragsschuldner hat die entsprechend höhere Gebühr nachzuzahlen.
Bitte teilen Sie die Geburt eines Geschwisterkindes mit, da die Anzahl der Kinder maßgebend sind für die Gebührenberechnung.
Reichen Sie außerdem die Nachweise zeitnah ein, da sonst vorerst die Höchststufe 9 berechnet wird.
Wieso muss ich eine Umbuchungspauschale bezahlen?
§ 13 Änderung des Betreuungs- und Verpflegungsmodus
(1) Der gewählte Betreuungs- und Verpflegungsmodus ist mindestens für ein Schul-/Kindergartenhalbjahr verbindlich. In Ausnahmefällen können diese, bei rechtzeitiger Vorlage der entsprechenden Nachweise, z.B. bei Änderung der Arbeitsverhältnisse der Sorgeberechtigten oder bei Wegzug, mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende, geändert bzw. gekündigt werden. Für die Bearbeitung der Änderung wird eine Verwaltungspauschale in Höhe von 25 € erhoben.
(2) Änderungen des Betreuungs- und Verpflegungsmodus zu Beginn eines neuen Schul-/Kindesgartenjahres sowie zum Schul-Kindergartenhalbjahr sind kostenlos möglich, in den Monaten Februar, März, September und Oktober.
Steuerbescheinigungen
Auf Wunsch kann eine Steuerbescheinigung für Gebühren zurückliegender Kalenderjahre erstellt werden. Bitte wenden Sie sich hierfür unter kinderbetreuung@ostfildern.de an uns.