Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten eines Gerätes:

1. mit Gewinnmöglichkeit 25 v. H. der elektronisch gezählten Bruttokasse, mindestens jedoch 150 Euro bei Aufstellung in Spielhallen bzw. 50 Euro bei Aufstellung an anderen Orten

2. ohne Gewinnmöglichkeit und:

  • aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i oder § 60 a Abs. 3 der Gewerbeordnung: 150 Euro
  • aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort: 50 Euro

 

Der Steuersatz für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten beträgt 3 % des Brutto-Wetteinsatzes.


Ansprechpartner