Barrierefreie Fassung

Beschluss des Gemeinderates am 4. Oktober 2023, öffentliche Bekanntmachung am 19. Oktober 2023, lnkrafttreten am 1. Januar 2024

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der aktuellen Fassung hat der Gemeinderat am 4. Oktober 2023 folgende Satzung zum Ostfildernpass beschlossen: 

 

Paragraf 1

Zweck und Geltungsbereich 

Der Ostfildernpass ist eine freiwillige soziale Leistung der Stadt, die insbesondere die Teilhabechancen von Kindern und Jugendlichen aus finanziell schlechter gestellten Familien verbessern soll. 
Die Unterstützung dieses Personenkreises und gute Lebensbedingungen für sie zu schaffen, ist eine Aufgabe der Stadt Ostfildern und Ausdruck eines solidarischen Miteinanders. Der Ostfildernpass berechtigt die Inhaber zur Inanspruchnahme von bestimmten Angeboten und Leistungen in der Stadt zu ermäßigten Preisen. Er gilt nur im Stadtgebiet der Stadt Ostfildern. 

 

Paragraf 2

Berechtigter Personenkreis

(1) Anspruch auf Ausstellung des Ostfildernpass A haben Einzelpersonen, Alleinerziehende und Familien, die zum Zeitpunkt der Antragstellung

  1. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld) oder Sozialgesetzbuch XII (Grundsicherung) beziehen oder Asylbewerberleistungen erhalten
  2. im Wohngeldbezug stehen oder Kinderzuschlag erhalten. 

Ein Kriterium genügt für die Antragstellung. 

(2) Anspruch auf Ausstellung des Ostfildernpass B haben

  1. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Handicap (Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent) bis zur Vollendung des 25.ten Lebensjahres und deren Geschwisterkinder bis zur Vollendung des 18.ten Lebensjahres.
  2. Pflegekinder und weitere Kinder der Pflegefamilie bis zur Vollendung des 18.ten Lebensjahres. 
    Bei aktuellem Leistungsbezug kann für die ganze Familie ein Ostfildernpass A beantragt werden. Den Ostfildernpass können alle Einwohnerinnen und Einwohner erhalten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Hauptwohnsitz in Ostfildern haben.

 

Paragraf 3

Verfahren zur Beantragung des Ostfildernpasses

(1) Der Ostfildernpass wird auf Antrag für jeden Berechtigten im Sinne des Paragrafen 2 ausgestellt.

(2) Bei der Antragstellung haben die Antragsteller folgendes vorzulegen:

  • Einzelpersonen, Alleinerziehende und Familien, die aktuell Sozialleistungen beziehen (SGB II / SGB XII / AsylbLg / Wohngeld / Kinderzuschlag), müssen den aktuellen Leistungsbescheid vorlegen. 
  • Für Kinder mit Handicap muss der Schwerbehindertenausweis oder ein Nachweis der Schwerbehinderung vorgelegt werden. 
  • Für Pflegekinder muss ein Nachweis über das Pflegschaftsverhältnis vorgelegt werden. 

(3) Eine Antragstellung ist möglich online unter www.ostfildern/ostfildernpass.de. Schriftliche Anträge gibt es bei Bedarf an der Infothek im Stadthaus. 

(4) Verwaltungskosten für die Ausstellung des Ostfildernpasses werden nicht erhoben. 

 

Paragraf 4 

Prozedere bei Inanspruchnahme des Ostfildernpasses 

(1) Jedes Familien- bzw. Haushaltsmitglied erhält einen gesonderten Ostfildernpass in Form einer Scheckkarte.

(2) Der Ostfildernpass dient dazu, den Inhaber als Berechtigten im Sinne der Satzung gegenüber den Angebots- und Leistungserbringern auszuweisen und somit die Inanspruchnahme von Ermäßigungen und Zuschüssen zu ermöglichen.

(3) Der Ostfildernpassinhaber hat den Ostfildernpass zur Erlangung der Ermäßigungen und Zuschüsse beim Erwerb der Eintrittskarten oder sonstiger Leistungen unaufgefordert vorzulegen. Nur bei Vorlage eines gültigen Ostfildernpasses wird eine Ermäßigung durch den Angebots- und Leistungserbringer entsprechend dessen Entgeltordnungen/Gebührensatzung gewährt.

(4) Bei Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres ist der Ostfildernpass nur in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis, Reisepass oder sonstigen Identitätsnachweis gültig.

(5) Die Ermäßigungen werden direkt vom jeweiligen Anbieter gegen Vorlage des Osfildernpasses gewährt.

(6) Die Auszahlung von Zuschüssen erfolgt auf Antrag. Schriftliche Anträge gibt es bei Bedarf an der Infothek im Stadthaus oder online unter www.ostfildern/ostfildernpass.de.

Der Antrag ist mit den gesammelten Nachweisen bis spätestens 5. Dezember für das laufende Jahr zu stellen. Später eingehende Belege können erst im März des Folgejahres bearbeitet werden. Belege für den Bewilligungszeitraum müssen spätestens am 31. Januar des Folgejahres eingereicht werden. Die Auszahlung erfolgt auf das im Antrag angegebene Konto.

 

Paragraf 5

Umfang der Ermäßigungen und Zuschüsse 

(1) Die Ermäßigungen werden wie folgt gewährt:

Ermäßigungen gegen Vorlage des Ostfildernpass A und B

a) Volkshochschule Ostfildern: 50 Prozent der Kursgebühren

b) Musikschule Ostfildern: 50 Prozent für Unterrichtsgebühren, Austauschaktivitäten mit den Partnerstädten oder Musikfreizeiten

c) Städtische Veranstaltungen: 50 Prozent für Veranstaltungen, die nicht bereits für Ostfildernpassinhaber ermäßigt sind

d) Sommerlager Ostfildern: 50 Prozent der Teilnahmegebühr

e) Sportcamps Ostfildern: 50 Prozent der Teilnahmegebühr

f) Kindersportschule Ostfildern (KISS): 50 Prozent des KISS Jahresbeitrags

g) Veranstaltungen der KiJu Ostfildern: 50 Prozent des Eintrittspreises

h) Sprachhilfe Ostfildern: 50 Prozent des Elternbeitrags

i) Mittagstisch in den Treffpunkten: 50 Prozent der Essenskosten

 

(2) Die Zuschüsse werden wie folgt gewährt:

Zuschüsse gegen Vorlage der Belege für den Familienpass A und B

a) Schulveranstaltungen und sonstige von der Schule genehmigte Veranstaltungen: 10 Euro Taschengeld je Tag

b) Öffentlicher Personennahverkehr: 50 Prozent der Kosten für das JugendticketBW

c) Einschulungs- und Schulwechselpauschale: Einmalig 100 Euro

d) Sonstige Ferien- und Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche: 50 Prozent für Angebote von Institutionen und 
Einrichtungen aus Ostfildern 

e) Vereinsbeiträge: 50 Prozent für Personen, die keine Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten

f) Hallenbad Nellingen: 50 Prozent für Mehrfachkarten

Inhaber des Ostfildernpass A erhalten darüber hinaus ohne weitere Einkommensnachweise im Tafelladen Nellingen eine Kundenkarte.

(3) Ergänzend zu § 5 I dieser Satzung gilt:

a) Musikschule Ostfildern (§ 5 I b) 
Die Ermäßigung bezieht sich neben den Unterrichtsgebühren auch auf Musikfreizeiten und Austauschaktivitäten mit den Partnerstädten

b) Städtische Veranstaltungen (§ 5 I c)
Gilt nur für Veranstaltungen, die nicht bereits für Ostfildernpassinhaber ermäßigt sind. Erstattung der Kosten gegen Vorlage der Eintrittskarte beziehungsweise Bescheinigung über die Teilnahme im Servicecenter.

c) Sommerlager und Sportcamps (§ 5 I d + e) 
Der Ostfildernpass muss bei der Buchung vorgelegt werden.

d) Mittagstisch in den Treffpunkten (§ 5 I i)
In den Treffpunkten können Gutscheine für den Mittagstisch erworben werden. Eine Mindestabnahme von fünf Gutscheinen ist beim Kauf vorgeschrieben. Die Gutscheine gelten jeweils im Kalenderjahr des Erwerbs und verfallen im Folgejahr. Die Gutscheine sind in allen Treffpunkten mit Mittagstisch gültig. 
Eine Anmeldung ist erforderlich, da die Kapazitäten der Treffpunkte begrenzt sind. 

(4) Ergänzend zu § 5 II dieser Satzung gilt:

a) Schulveranstaltungen (§ 5 II a)
Zu den Schulveranstaltungen zählen Schullandheimaufenthalte, Musikfreizeiten, Theaterfreizeiten, Studienfahrten, Wanderwochen, Schüleraustauschmaßnahmen und Tagesausflüge. Der Zuschuss wird auf Antrag und gegen Vorlage einer Bescheinigung der Schule nach der Schulveranstaltung gewährt.

b) ÖPNV (§ 5 II b) 
Gilt nur für Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Schulen ab der 5.ten Klassenstufe, die kein Schoolabo erhalten können. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Schulweg weniger als 3 Kilometer beträgt. Als Nachweis ist der Ablehnungsbescheid des Leistungsträgers für das Schoolabo vorzulegen und das jeweilige JugendticketBW.

c) Einschulung und Schulwechselpauschale (§ 5 II c) 
Die Schulwechselpauschale wird einmalig bei einem Wechsel eines Kindes aus der Grundschule in eine weiterführende Schule (Förder-, Haupt-, Realschule oder Gymnasium) gewährt. Die Einschulung und der Schulwechsel sind durch eine Bescheinigung der entsprechenden Schule beim Servicecenter im Stadthaus nachzuweisen.

d) Ferien- und Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche (§ 5 II d)
Die Ermäßigung wird nur gewährt für Angebote von Institutionen aus Ostfildern.

e) Vereinsbeiträge (§ 5 II e)
Der Zuschuss wird nach Vorlage eines personenbezogenen Nachweises des Vereins über den bezahlten Mitgliedsbeitrag gewährt.

f) Hallenbad in Nellingen (§ 5 II f)
Die Ermäßigung wird nur beim Erwerb von Mehrfachkarten gewährt. Die Karten müssen im Servicecenter im Stadthaus vorgelegt werden. 

 

Geltungsdauer des Ostfildernpasses

(1) Die Gültigkeit des Ostfildernpass beginnt mit Bewilligung und endet am 31. Dezember des jeweiligen Jahres. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann auf Antrag für das Folgejahr ein neuer Pass ausgestellt werden.

(2) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes oder Wegzug von Ostfildern ist der Ostfildernpass im Servicecenter im Stadthaus zurückzugeben. 

 

Paragraf 7

Missbrauch, Verlust

(1) Der Ostfildernpass ist nicht übertragbar und wird bei missbräuchlicher Verwendung entzogen. Eine erneute Erteilung ist erst im Folgejahr möglich,

(2) Bei Verlust des Ostfildernpasses kann auch unterjährig ein Ersatzausweis beantragt werden

 

Paragraf 8

ln-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 im Kraft.

 

Hinweis:

Satzungen, die trotz Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten gemäß Paragraf 4 Absatz 4 Gemeindeordnung (GemO) ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ebenso, wenn der Oberbürgermeister dem Beschluss nach Paragraf 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf eines Jahres die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriftdn schriftlich oder elektronisch angezeigt worden sind.