Voranmeldung der Eheschließung

Mit der Voranmeldung der Eheschließung können Daten und Dokumente für die Anmeldung der Eheschließung vorab erfasst und an das zuständige Standesamt übermittelt werden.

Ergänzende Information zum Online-Prozess

Kostenlose BundID erforderlich
ausfüllbar
barrierearm
Online-Ausweis - E-Authentifizierung optional

Für die Nutzung des Onlinedienstes „Voranmeldung der Eheschließung“ bestehen keine Einschränkungen in der Nutzergruppe.

Mit der Voranmeldung der Eheschließung haben Sie die Möglichkeit, unverbindlich bereits vorliegende Dokumente, beispielsweise Identitätsnachweise, Nachweise zur Staatsangehörigkeit, Meldebescheinigungen, Urkunden und sonstige Unterlagen, bereits vorab an das Standesamt zu übermitteln.

Welche Unterlagen erforderlich sein können, entnehmen Sie bitte den beigefügten Informationen auf Service-BW. Bitte beachten Sie, dass die die zuständige Stelle weitere Unterlagen verlangen kann.

Über den Onlinedienst „Voranmeldung der Eheschließung“ können Daten und Dokumente für die Anmeldung der Eheschließung vorab erfasst und an das zuständige Standesamt übermittelt werden:

  • Nach Eingang des Antrages nehmen die Mitarbeitenden des Standesamtes Kontakt zu Ihnen auf, um die nächsten Schritte zu besprechen und einen Termin zur persönlichen Anmeldung der Eheschließung im Standesamt zu vereinbaren.
  • Bei diesem Termin müssen alle Dokumente im Original vorgelegt werden. Welche Dokumente dies in ihrem individuellen Fall sind, teilen Ihnen die Mitarbeitenden des Standesamtes auf Basis der von Ihnen in der Voranmeldung der Eheschließung gemachten Angaben mit.

keine

Die Voranmeldung zur Eheschließung ist kostenfrei. Die Kosten für die Anmeldung der Eheschließung erfahren Sie im Standesamt.

Hängt vom Einzelfall ab

Die Voranmeldung der Eheschließung ist ein Onlinedienst, um dem Standesamt vorab bereits Unterlagen zu übermitteln. Eine rechtsmittelfähige Entscheidung wird dabei noch nicht getroffen.

Personenstandsgesetz (PStG):

  • § 11 ff. Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

  • § 1303 ff. Ehefähigkeit

keine

04.05.2026 Innenministerium Baden-Württemberg