Die Gebührenhöhe richtet sich zum einen nach dem Bruttojahreseinkommen vom Vorjahr (alle Einkünfte der Erziehungsberechtigten), zum anderen nach der Anzahl aller Kinder (unter 25 Jahren) in der Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht bzw. ein Freibetrag anerkannt wird.
Gebührenermäßigungen gegenüber der Höchststufe werden nur auf Antrag auf Ermäßigung mit Einkommensnachweis gewährt.
Private und kirchliche Kindertagesstätten können andere Betreuungsgebühren auf Grund von einem unterschiedlichen Betreuungsumfang erheben. Bitte erfragen Sie die Gebühren direkt bei diesen Einrichtungen.
Wenn Sie kein SEPA Lastschriftmandat eingereicht haben, bezahlen Sie bitte erst nach Erhalt des Gebührenbescheids den ausgewiesenen Betrag. Alternativ können Sie der Stadtkasse eine Einzugsermächtigung erteilen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Stadtkasse unter folgender E-Mail Adresse: stadtkasse(at)ostfildern.de
Bitte beachten Sie, dass die Satzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für städtische Tageseinrichtungen für Kinder und die beiden Gebührentabellen nicht barrierefrei dargestellt werden können aufgrund umfangreicher Tabellen.
Die Gebührenbescheide werden von der Stadtverwaltung berechnet und versandt, sobald alle Daten aus den Einrichtungen vorliegen.
Laut der Satzung wird die Einkommensstufe aufgrund der Einkünfte des vorangegangenen Kalenderjahres berechnet, bitte schicken Sie uns gemäß der Satzung zu:
Paragraf 6 Grundlagen der Gebührenberechnung
(1) Die Benutzungsgebühr wird anhand der festgelegten Einkommensstufe, Anzahl der Kinder in der Familie und gewählter Betreuungsdauer errechnet (siehe Gebührentabellen).
(2) Es wird grundsätzlich eine Gebühr gemäß der gewählten Art und Umfang des Betreuungsangebotes in der höchsten Einkommensstufe (Höchststufe) erhoben, es sei denn es wird vom Gebührenschuldner (Eltern/Sorgeberechtigte) ein Antrag auf Gebührenermäßigung gestellt und hierfür werden die erforderlichen Nachweise vorgelegt. Erst, wenn alle für die Feststellung der Gebührenhöhe erforderlichen Nachweise vorliegen, kann eine andere Einstufung als die in der Höchststufe vorgenommen werden. Können keine Nachweise für eine Neueinstufung erbracht werden, erfolgt keine Prüfung.
(3) Es werden Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht bzw. ein Freibetrag anerkannt wird, bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gebührenermäßigend berücksichtigt.
(4) Auf Antrag des Gebührenschuldners (Eltern/Sorgeberechtigte) wird ab dem Monat, in dem der Antrag mit den benötigten Nachweisen (entsprechend § 6 (6) und (7)) bei der Stadtverwaltung eingegangen ist, anstatt der Gebühr in der Höchststufe, eine ermäßigte Gebühr entsprechend der Einkommensstufen und Anzahl der Kinder in der Familie festgesetzt (siehe Gebührentabellen). Die benötigten Nachweise müssen spätestens sechs Monate nach dem Betreuungsstartzeitpunkt oder für eine Antragsverlängerung spätestens sechs Monate nach Beginn des neuen Kita-Jahres vorgelegt werden. Für Selbstständige verlängert sich der Zeitraum auf 12 Monate. Sofern die Nachweise bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, muss ein neuer Antrag gestellt werden. Die ermäßigte Gebührenstufe wird dann auch erst ab dem Monat, in dem der neue Antrag eingegangen ist, berücksichtigt werden.
(5) Die ermäßigte Gebührenstufe wird für ein beziehungsweise zwei Jahre festgesetzt, je nachdem, welche Einkommensnachweise vorgelegt werden. Nach Ablauf des festgelegten Zeitraums muss unaufgefordert ein Folgeantrag auf Ermäßigung gestellt werden.
(6) Maßgebend für die Berechnung der Gebührenstufe einer Familie ist der Gesamtbetrag der positiven Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) zuzüglich der Einkommensarten nach Absatz 7 im vorangegangenen Kalenderjahr. Es ist das Einkommen der Personensorgeberechtigten und deren Kinder unter 18 Jahren im gleichen Haushalt zu berücksichtigen. Ebenso ist das Einkommen von Kindern über 18 Jahren, die im gleichen Haushalt leben, zu berücksichtigen, sofern sie für die Berechnung des Elternbeitrags gem. § 6 Absatz 3 gebührenermäßigend berücksichtigt werden.
Laut Paragraf 6 (5) der Benutzungsgebührensatzung sind Ermäßigungen jährlich neu zu beantragen. Ihren ersten Antrag reichen Sie bitte zum Betreuungseintritt ein.
Um Ihren Antrag auf Ermäßigung zu erneuern reichen Sie bitte bis spätestens zum 30. September des Folgejahres ein. Sobald alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen, wird die Einkommensstufe neu berechnet.
Paragraf 6 (4) Auf Antrag des Gebührenschuldners (Eltern/Sorgeberechtigte) wird ab dem Monat, in dem der Antrag mit den benötigten Nachweisen (entsprechend Paragraf 6 (6) und (7) bei der Stadtverwaltung eingegangen ist, anstatt der Gebühr in der Höchststufe, eine ermäßigte Gebühr entsprechend der Einkommensstufen und Anzahl der Kinder in der Familie festgesetzt (siehe Gebührentabellen). Die benötigten Nachweise müssen spätestens sechs Monate nach dem Betreuungsstartzeitpunkt oder für eine Antragsverlängerung spätestens sechs Monate nach Beginn des neuen Kita-Jahres vorgelegt werden. Für Selbstständige verlängert sich der Zeitraum auf 12 Monate. Sofern die Nachweise bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, muss ein neuer Antrag gestellt werden. Die ermäßigte Gebührenstufe wird dann auch erst ab dem Monat, in dem der neue Antrag eingegangen ist, berücksichtigt.
(1) Der gewählte Betreuungs- und Verpflegungsmodus ist mindestens für ein Schul-/Kindergartenhalbjahr verbindlich. In Ausnahmefällen können diese, bei rechtzeitiger Vorlage der entsprechenden Nachweise, zum Beispiel bei Änderung der Arbeitsverhältnisse der Sorgeberechtigten oder bei Wegzug, mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende, geändert beziehungsweise gekündigt werden. Für die Bearbeitung der Änderung wird eine Verwaltungspauschale in Höhe von 25 Euro erhoben.
(2) Änderungen des Betreuungs- und Verpflegungsmodus können kostenlos zum 01.02. (Krippe und Kiga/Kita), 01.03. (Schulkindbetreuung) sowie zum 01.09. (Krippe und Kiga/Kita) und 01.10. (Schulkindbetreuung) vorgenommen werden.
Kann ich eine Steuerbescheinigung erhalten?
Auf Wunsch kann eine Steuerbescheinigung für Gebühren der städtischen Kinderbetreungseinrichtungen zurückliegender Kalenderjahre erstellt werden. Bitte wenden Sie sich hierfür unter kinderbetreuung(at)ostfildern.de an uns. Dies ist nicht möglich für Betreuungseinrichtungen anderer Träger.
Die wirtschaftliche Jugendhilfe des Landratsamt Esslingen übernimmt auf Antrag die Betreuungsgebühren, wenn Sie folgende Leistungen beziehen: Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II (Bürgergeld) oder SGB XII (Sozialhilfe), Kinderzuschlag oder Wohngeld. Weitere Auskunft erhalten Sie beim Kreisjugendamt Esslingen, Pulverwiesen 11, Wirtschaftliche Jugendhilfe, Zuständigkeit für die Kostenübernahme in der Kindertagesbetreuung: Telefon +49 711 39020.
Wenden Sie sich direkt an die Wirtschaftliche Jugendhilfe.
Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne auch an die Stadt Ostfildern wenden.