Wenn Schriftstücke amtlich nicht auf anderem Weg zugestellt werden können, erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 Landesverwaltungszustellungsgesetz (LVwZG). Die hier veröffentlichten Dokumente gelten mit dem Tag der Bekanntmachung als zugestellt.
Bitte beachten Sie die jeweiligen Fristen und Inhalte der Zustellungen im Einzelfall.