Räum- und Streupflicht

Nach dem ersten Wintereinbruch im Jahr rückt der Umgang mit Schnee und Glätte wieder stärker in den Vordergrund. Damit Straßen und wichtige Wege sicher bleiben, ist nicht nur der kommunale Winterdienst gefordert. Auch Anliegerinnen und Anlieger tragen eine wichtige Verantwortung.

Was Anlieger räumen müssen

Die städtische Räum- und Streupflichtsatzung (§ 3) legt fest, welche Flächen direkt an den Grundstücken von Schnee und Eis zu befreien sind:

  • Gehwege entlang des Grundstücks: Sind Gehwege vorhanden, muss eine ein Meter breite Fläche entlang des eigenen Grundstücks geräumt werden. 
  • Keine Gehwege vorhanden: Dann ist eine 1 Meter breite Fläche am Straßenrand entlang des Grundstücks freizuhalten.
  • Verkehrsberuhigte Bereiche: Anlieger müssen auch hier eine 1 Meter breite Fläche am Grundstücksrand sichern, selbst wenn Parkplätze, Bänke oder Pflanzflächen bis nahe an die Grundstücksgrenze reichen.
  • Gemeinsame Zufahrten: Liegen mehrere Grundstücke hintereinander oder teilen sich mehrere Grundstücke eine Zufahrt, erstreckt sich die Pflicht auf die Flächen an den der Straße nächstgelegenen Grundstücken.

Gemeinsam für sichere Wege

Geräumte und gestreute Gehwege sind ein zentraler Beitrag zur Verkehrssicherheit. Sie schützen insbesondere Kinder, ältere Menschen und mobilitätseingeschränkte Personen. Zudem helfen sie, Unfälle und Haftungsrisiken zu vermeiden.

Die Stadt Ostfildern hält knapp 150 Tonnen Streusalz im Scharnhauser Park sowie weitere Reserven in externen Lagern bereit. Zusätzlich stehen im gesamten Stadtgebiet Splittkisten zur kostenlosen Entnahme zur Verfügung. Damit können Anlieger bei Bedarf schnell und umweltverträglich streuen.

Der städtische Winterdienst sorgt dafür, dass Hauptstraßen, wichtige Durchgangswege und Buslinien zügig geräumt werden. Mit der konsequenten Erfüllung der eigenen Räum- und Streupflichten tragen die Bürgerinnen und Bürger dazu bei, dass alle sicher durch die kalte Jahreszeit kommen. eis

Die städtische Räum- und Streupflichtsatzung kann unter ostfildern.de/satzungen eingesehen werden.

Standorte der Splittkisten

Neuhauser-/Wilhelmstraße

Goethe-/Uhlandstraße

Versöhnungskirche Uhlandstraße

Ludwig-Jahn-Straße/In den Anlagen

Kirche Königsberger Straße

Parkstraße/Friedrich-List-Straße

Trafostation Brünnelesberg

Rathausweg/Höfelbachstraße

Riedstraße

Lagerplatz Baubetriebshof

Sporthalle Hagäckerstraße

Birkacher Straße/Friedhof am Containerstandort

Hauptstraße beim Friedhofseingang

Parkplatz Körschtalhalle

Luikenweg

Poltawaweg/Stauffenbergstraße

Ernst-Heinkel-Straße am Baubetriebshof

Straßen mit höchster Priorität (T = Teilstück)

Esslinger-, Denkendorfer-, Hindenburg-, Ludwig-Jahn-, Otto-Schuster- (T), Wilhelm-, Neuhauser-, Rinnenbach-, Kreuzbrunnenstraße, Feuerwehr

Nellinger-, Nürtinger-, Ruiter-, Plieninger-, Siemens-, Nagel-, Liebig- (T), Liststraße (T), Feuerwehr

Reutlinger-, Haupt-, Birkacher (T), Heumadener-, Sillenbucher-, Hagäcker- (T), Gutenberg- (T), Schönberg- (T), Zeppelin- (T), Baedeckerstraße

Möhringer Weg, Stuttgarter-, Hedelfinger-, Scharnhauser-, Grabenäcker- (T), Plochinger-, Otto-Vatter-, Kirchheimer Straße

Rinnenbach-, Park- (T), Robert-Koch-, Breslauer Straße

Bonhoeffer-, Niemöller-, Helmuth-Hirth-Straße

Reinigungspflicht

Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub.

Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung.

Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (zum Beispel: Frostgefahr) entgegenstehen.

Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.