Nach dem ersten Wintereinbruch im Jahr rückt der Umgang mit Schnee und Glätte wieder stärker in den Vordergrund. Damit Straßen und wichtige Wege sicher bleiben, ist nicht nur der kommunale Winterdienst gefordert. Auch Anliegerinnen und Anlieger tragen eine wichtige Verantwortung.
Die städtische Räum- und Streupflichtsatzung (§ 3) legt fest, welche Flächen direkt an den Grundstücken von Schnee und Eis zu befreien sind:
Geräumte und gestreute Gehwege sind ein zentraler Beitrag zur Verkehrssicherheit. Sie schützen insbesondere Kinder, ältere Menschen und mobilitätseingeschränkte Personen. Zudem helfen sie, Unfälle und Haftungsrisiken zu vermeiden.
Die Stadt Ostfildern hält knapp 150 Tonnen Streusalz im Scharnhauser Park sowie weitere Reserven in externen Lagern bereit. Zusätzlich stehen im gesamten Stadtgebiet Splittkisten zur kostenlosen Entnahme zur Verfügung. Damit können Anlieger bei Bedarf schnell und umweltverträglich streuen.
Der städtische Winterdienst sorgt dafür, dass Hauptstraßen, wichtige Durchgangswege und Buslinien zügig geräumt werden. Mit der konsequenten Erfüllung der eigenen Räum- und Streupflichten tragen die Bürgerinnen und Bürger dazu bei, dass alle sicher durch die kalte Jahreszeit kommen. eis
Die städtische Räum- und Streupflichtsatzung kann unter ostfildern.de/satzungen eingesehen werden.
Neuhauser-/Wilhelmstraße
Goethe-/Uhlandstraße
Versöhnungskirche Uhlandstraße
Ludwig-Jahn-Straße/In den Anlagen
Kirche Königsberger Straße
Parkstraße/Friedrich-List-Straße
Trafostation Brünnelesberg
Rathausweg/Höfelbachstraße
Riedstraße
Lagerplatz Baubetriebshof
Sporthalle Hagäckerstraße
Birkacher Straße/Friedhof am Containerstandort
Hauptstraße beim Friedhofseingang
Parkplatz Körschtalhalle
Luikenweg
Poltawaweg/Stauffenbergstraße
Ernst-Heinkel-Straße am Baubetriebshof
Esslinger-, Denkendorfer-, Hindenburg-, Ludwig-Jahn-, Otto-Schuster- (T), Wilhelm-, Neuhauser-, Rinnenbach-, Kreuzbrunnenstraße, Feuerwehr
Nellinger-, Nürtinger-, Ruiter-, Plieninger-, Siemens-, Nagel-, Liebig- (T), Liststraße (T), Feuerwehr
Reutlinger-, Haupt-, Birkacher (T), Heumadener-, Sillenbucher-, Hagäcker- (T), Gutenberg- (T), Schönberg- (T), Zeppelin- (T), Baedeckerstraße
Möhringer Weg, Stuttgarter-, Hedelfinger-, Scharnhauser-, Grabenäcker- (T), Plochinger-, Otto-Vatter-, Kirchheimer Straße
Rinnenbach-, Park- (T), Robert-Koch-, Breslauer Straße
Bonhoeffer-, Niemöller-, Helmuth-Hirth-Straße
Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub.
Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung.
Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (zum Beispel: Frostgefahr) entgegenstehen.
Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.