Seit dem letzten Jahr gilt in Baden-Württemberg eine wichtige Änderung der Landesbauordnung (LBO): Örtliche Bauvorschriften als Bestandteil von Bebauungsplänen dürfen die Nutzung erneuerbarer Energien, wie zum Beispiel Photovoltaikanlagen, nicht verhindern oder einschränken. Grundlage ist § 74 Abs. 1 LBO in der seit dem 28. September 2025 geltenden Fassung. Diese Neuregelung betrifft auch bestehende Gestaltungs- und Ortsbausatzungen in Ostfildern.
Gestaltungsvorgaben in örtlichen Bauvorschriften oder Gestaltungssatzungen, die beispielsweise Photovoltaikanlagen auf bestimmten Dachflächen ausschließen oder durch Vorgaben zu Farbe und Ausführung die Nutzung von Solarenergie faktisch verhindern, sind daher unwirksam. Die Neuregelung betrifft neben Photovoltaik- und Solarthermieanlagen auf Gebäuden auch sämtliche Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien an baulichen Anlagen. Damit sind auch bei Solarzäunen, Lärm- oder Sichtschutzwänden etc. Gestaltungsanforderungen nur zulässig, wenn sie die die Nutzung von erneuerbaren Energien weder verhindern noch sonst einschränken.
Für Eigentümerinnen und Eigentümer in Ostfildern bedeutet dies: Photovoltaikanlagen können nicht mehr allein aufgrund entgegenstehender gestalterischer Vorgaben einer örtlichen Bauvorschrift ausgeschlossen werden. Andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, wie zum Beispiel die Einhaltung von baurechtlich notwendigen Abstandsflächen, bleiben selbstverständlich bestehen und gelten weiterhin. Bei Kulturdenkmalen und geschützten Ensembles gelten weiterhin die besonderen Bestimmungen des Denkmalschutzrechts. Hier ist die Zulässigkeit einer Photovoltaikanlage im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.
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