Verwendung pyrotechnischer Effekte auf Tourneen anzeigen
Wenn Sie auf Tourneen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von Besucherinnen und Besuchern verwenden wollen, dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.
Eine schriftliche Anzeige ist notwendig, wenn Sie
Für Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3, F4, T2, P2 und pyrotechnische Sätze der Kategorie S2:
Hinweis: Die Anzeige ist auch erforderlich für Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen der Kateogorien F1, F2, T1, P1 und pyrotechnischen Sätzen der Kategorie S1.
Je nach Angebot der zuständigen Stelle kann Ihnen ein Formular oder ein Online-Prozess zur Verfügug gestellt werden. Sofern die Behörde kein Formular verlangt, könnten Sie die Anzeige auch formlos erstatten.
Mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin.
Es gelten die von Ihrer Kommune in der Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht festgelegten Gebührensätze.
Die voraussichtliche Bearbeitungsdauer können Sie bei Ihrer zuständigen Behörde erfragen.
keiner
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
keine
31.07.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg
Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder der Stadt an, in der Sie das Feuerwerk abbrennen wollen.