Handwerkerparkausweis beantragen (für den Landkreis Esslingen)

Die Einführung des kreisweit gültigen Handwerkerparkausweises erfolgt einheitlich ab 01.01.2026 für den Kreis Esslingen.

Mit dem Handwerkerparkausweis für den Landkreis Esslingen wird Handwerksbetrieben das Arbeiten erleichtert, wenn sie häufig an unterschiedlichen Einsatzorten im Landkreis tätig sind.
Die Betriebe müssen nicht mehr für jeden Ort eine eigene Ausnahmegenehmigung zum Parken im öffentlichen Raum beantragen, sondern können den gebietsübergreifenden Handwerkerparkausweis nutzen.

Anträge für den Handwerkerparkausweis sind bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen, in deren Bezirk sich der Hauptsitz des Betriebs befindet. Alternativ kann der Antrag in der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt werden, in deren Bezirk erstmals vom Handwerkerparkausweis Gebrauch gemacht werden soll. Letztgenannte Zuständigkeit ist bei Betrieben mit Hauptsitz außerhalb des Landkreises Esslingen maßgeblich.

Für die Orte Aichtal, Dettingen unter Teck (Verwaltungsgemeinschaft mit Kirchheim u. T.), Esslingen am Neckar, Filderstadt, Kirchheim unter Teck, Leinfelden-Echterdingen, Neuhausen a. d. F., Notzingen (Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim u. T.), Nürtingen, Plochingen, Ostfildern, Wendlingen am Neckar, Wernau (Neckar) sind die jeweiligen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen zuständig.

Für die Orte Aichwald, Altbach, Altdorf, Altenriet, Baltmannsweiler, Bempflingen, Beuren, Bissingen a.d.T., Deizisau, Denkendorf, Erkenbrechtsweiler, Frickenhausen, Großbettlingen, Hochdorf, Holzmaden, Kohlberg, Köngen, Lenningen, Lichtenwald, Neckartailfingen, Neckartenzlingen, Neidlingen, Neuffen, Oberboihingen, Ohmden, Owen, Reichenbach, Schlaitdorf, Unterensingen, Weilheim und Wolfschlugen ist das Landratsamt Esslingen als untere Straßenverkehrsbehörde zuständig.

Ergänzende Information zum Online-Prozess

ausfüllbar
Kostenloses Service-BW-Bürgerkonto erforderlich

Den Handwerkerparkausweis können Betriebe beantragen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • der Betrieb übt eine handwerkliche Tätigkeit aus,
  • der Betrieb verfügt über eine IHK Mitgliedsbescheinigung oder eine Handwerkskarte,
  • ein Fahrzeug wird in unmittelbarer Nähe des Einsatzortes benötigt,
  • die hierbei eingesetzten Fahrzeuge sind als Service- oder Werkstattwagen bzw. Montagewagen oder wegen des Transports schwerer bzw. sperriger Materialien zu nutzen.

Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • digitaler/ analoger Antrag,
  • Kopie Zulassungsbescheinigung Teil I,
  • IHK-Mitgliedsbescheinigung oder Kopie der Handwerkskarte oder Kopie der Gewerbeanmeldung,
  • Fotos des Fahrzeugs/der Fahrzeuge mit geöffnetem Kofferraum und sichtbaren KfZ-Kennzeichen.

Sie können den Antrag

  • digital einreichen,
  • persönlich stellen oder
  • mit der Post schicken.

4 Wochen

Die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung des Handwerkerparkausweises (Ausnahmegenehmigung und Ausweiskarte) beträgt 200,00 Euro jährlich. Je Ausnahmegenehmigung können bis zu drei Kennzeichen eingetragen werden.

Für den Nachtrag bzw. die Änderung eines Kennzeichens wird eine einheitliche Verwaltungsgebühr i. H. v. 20,00 Euro festgesetzt.

Bei Verlust des Ausweises werden für die Neuausstellung 20,00 € fällig.

Widerspruch

Mit dem kreisweiten Handwerkerparkausweis kann ein Betrieb sein Fahrzeug für die Dauer des Arbeitseinsatzes in folgenden Bereichen parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere geeignete Parkmöglichkeit besteht:

  • an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren,
  • in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Verwendung einer Parkscheibe und ohne Beachtung der Höchstparkdauer,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (VZ 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen,
  • auf Bewohnerparkplätzen,
  • in Bereichen mit eingeschränkten Haltverboten sowie in Bereichen mit Zonenhaltverboten,
  • in Fußgängerzonen, ausgenommen auf Markt- und Veranstaltungsflächen.

Der Handwerkerparkausweis berechtigt nicht zum Halten auf Behindertenparkplätzen und im absoluten Haltverbot. Ebenso wenig statthaft ist das Parken im absoluten Halteverbot und auf Gehwegen.

Die Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung sowie sonstiger Rechtsnormen werden durch die Ausnahmegenehmigung nicht außer Kraft gesetzt.

Freigabevermerk

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Impressum
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Klosterhof 10

73760 Ostfildern


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