Kommunale Wärmeplanung - FAQ

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Kommunale Wärmeplanung. 

Bereits heute gibt es in Ostfildern folgende bestehende Fernwärmenetze:

  • Fernwärmenetz „Ob der Halde“, betrieben von den Stadtwerken Ostfildern
  • Fernwärmenetz am Schulcampus Nellingen, betrieben von den Stadtwerken Ostfildern
  • Fernwärmenetz im Scharnhauser Park, betrieben von den Stadtwerken Esslingen.

Wenn Ihr Gebäude in der Nähe dieser Netze liegt, können Sie sich beim jeweiligen Netzbetreiber, den Stadtwerken Ostfildern bzw. den Stadtwerken Esslingen über Anschlussmöglichkeiten informieren.

Das Fernwärmenetz am Schulcampus Nellingen wird ab Ende 2025 in mehreren Bauabschnitten weiter ausgebaut, um mehr Haushalte an die Wärmeversorgung anzuschließen. Gebaut wird voraussichtlich bis Ende 2027 in vier Bauabschnitten. 
Zudem wird aktuell im Rahmen einer Machbarkeitsstudie geprüft, ob eine zentrale, klimaneutrale Wärmeversorgung im Süden Nellingens möglich ist.

Sollten Sie Interesse an einem Anschluss haben, finden Sie weitere Infos und den Kontakt für Fragen zu Anschlussmöglichkeiten hier. 

Die Regelungen zum Heizungstausch sind im novellierten Gebäudeenergiegesetz (GEG) des Bundes geregelt, das zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Auf Landesebene gilt zusätzlich das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG), das bereits 2008 eingeführt wurde.

Regelungen im GEG

Das Gebäudeenergiegesetz sieht vor, dass bei einem Heizungstausch in Bestandsgebäuden nur noch Heizungen eingebaut werden, die mindestens 65 Prozent der Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen. Diese Regelung tritt in Städten mit weniger als 100.000 Einwohnern wie Ostfildern jedoch erst zum 1. Juli 2028 in Kraft.

Lediglich in einzelnen Gebieten Ostfilderns könnte die Regelung schon früher in Kraft treten, sofern die Stadt unter Berücksichtigung des kommunalen Wärmeplans eine grundstücksbezogene Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet trifft (§ 71 Abs. 8 GEG). Ausführlichere Erläuterungen dazu finden Sie unter „Löst der kommunale Wärmeplan automatisch die 65 Prozent-Erneuerbare-Energien-Pflicht des Gebäudeenergiegesetzes für Bestandsgebäude aus?“.

Regelungen im EWärmeG

Das baden-württembergische Landesrecht sieht mit dem EWärmeG schon seit einigen Jahren vor, dass nach einem Heizungstausch mindestens 15 Prozent erneuerbare Wärme genutzt oder Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Ersatzmaßnahmen sind beispielsweise die Erstellung eines Sanierungsfahrplans, Maßnahmen zum baulichen Wärmeschutz oder eine Photovoltaikanlage. Weitere Informationen zum EWärmeG und zu den Erfüllungsoptionen finden Sie bei Zukunft Altbau.

Die verschärften Regelungen des GEG, die zum 1. Juli 2028 oder nach Ausweisung eines Wärmenetzgebiets in Kraft treten, werden das EWärmeG voraussichtlich ablösen.

Fazit

Wenn Sie sich für eine neue Heizung entscheiden, dann prüfen Sie bitte, ob diese nicht nur kurzfristig das Erneuerbare-Wärme-Gesetz des Landes, sondern auch langfristig das Gebäudeenergiegesetz erfüllt. Lassen Sie sich von einem unabhängigen Energieberater, der Klimaschutzagentur des Landkreises Esslingen oder Zukunft Altbau beraten.

Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, wurde keine neue sofortige Pflicht geschaffen, Heizungen in Bestandsgebäuden auszutauschen. Unabhängig von der aktuellen GEG-Novelle gilt aber weiterhin die Regelung, dass Heizungen ausgetauscht werden müssen, die älter sind als 30 Jahre (§ 72 Abs. 2 GEG). Diese Regelung gilt bereits seit einigen Jahren.

Bei der Austauschpflicht gibt es einige Ausnahmen: Wenn es sich um einen Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel handelt oder die Nennleistung unter 4 Kilowatt oder über 400 Kilowatt liegt, gilt die Austauschregel nach 30 Jahren nicht (§ 72 Abs. 3 GEG). Hier wurde neu die Möglichkeit geschaffen, solche alten Heizungen als Bestandteil einer Hybridheizung weiter zu nutzen, solange sie nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Ob Ihre Heizung von der Austauschpflicht nach § 72 Abs. 2 GEG betroffen ist, können Sie bei Ihrem Bezirksschornsteinfeger oder einem Energieberater erfragen.

In allen anderen Fällen können Bestandsheizungen weiter betrieben und defekte Heizungen weiterhin repariert werden. 

Der kommunale Wärmeplan ist nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) und dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) ein informeller Plan ohne rechtliche Außenwirkung. Ziel der Wärmeplanung ist es, Privathaushalten, Betreibern von Wärmenetzen und Gas- und Stromverteilnetzen, Gebäudeeigentümern und Gebäudebesitzern und Gewerbe- und Industriebetrieben Planungs- und Investitionssicherheit zu geben und Anreize für notwendige Investitionen in eine Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien zu schaffen.

Allein das Vorlegen eines Wärmeplans durch die Kommunen löst nicht die Anwendung der 65 Prozent-Erneuerbare-Pflicht des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) aus. Hierzu bedarf es einer zusätzlichen Entscheidung der Stadt zur Ausweisung von Gebieten zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder von Wasserstoffnetzausbaugebieten unter Berücksichtigung der Ergebnisse des kommunalen Wärmeplans (§ 26 WPG). Diese zusätzliche Entscheidung durch die Stadt könnte nach derzeitiger Einschätzung des Umweltministeriums Baden-Württembergs zum Beispiel in Form einer kommunalen Satzung erfolgen. Erst mit dieser Entscheidung würden die Regelungen des GEG für Bestandsgebäude für die ausgewiesenen Gebiete aktiviert. Es ist aber davon auszugehen, dass solche Entscheidungen erst auf Basis vertiefender Machbarkeitsstudien und Planungen zu den Wärmenetzen erfolgen werden (siehe auch Frage „Kann mein Gebäude zukünftig an ein Wärmenetz angeschlossen werden?“).

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Wer zwischen dem 1. Januar 2024 und 30. Juni 2028 eine neue Öl- oder Gasheizung einbaut, muss allerdings sicherstellen, dass diese ab 2029 mit 15 Prozent Bioheizöl, Biogas oder Wasserstoff betrieben wird, ab 2035 mit 30 Prozent und ab 2040 mit 60 Prozent (§ 71 Abs. 9 GEG). Bitte beachten Sie, dass nicht alle Heizungsanlagen technisch dafür geeignet sind und fragen Sie dementsprechend bei ihrem Heizungsbauer nach. Ab dem 1. Januar 2045 dürfen gar keine fossilen Brennstoffe mehr zum Einsatz kommen (§ 72 Abs. 4 GEG).

Wenn Sie sich für eine neue fossile Heizung entscheiden, tragen Sie das Risiko, falls Bioheizöl, Biogas oder Wasserstoff nicht dauerhaft in der geforderten Menge verfügbar ist. In diesem Fall könnte die Heizung nicht rechtskonform betrieben werden. Auch aus diesem Grund muss vor einem Öl- oder Gasheizungseinbau seit 1. Januar 2024 eine Beratung durch einen Energieberater stattfinden (§ 71 Abs. 11 GEG). In der Beratung soll auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender CO2-Bepreisung, hingewiesen werden.

Zusätzlich sieht das baden-württembergische Landesrecht (EWärmeG) vor, dass nach einem Heizungstausch mindestens 15 Prozent erneuerbare Wärme genutzt oder Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Ersatzmaßnahmen sind beispielsweise die Erstellung eines Sanierungsfahrplans, Maßnahmen zum baulichen Wärmeschutz oder eine Photovoltaikanlage. Weitere Informationen zum EWärmeG und zu den Erfüllungsoptionen finden Sie bei Zukunft Altbau. Weil die Erfüllungsoptionen des EWärmeG teilweise unterschiedlich sind zu denen des GEG, greift unabhängig von der gewählten Erfüllungsoption des EWärmeG die Pflicht nach GEG Bioheizöl, Biogas oder Wasserstoff in den oben genannten zeitlichen Staffelungen zu verwenden.

In Ostfildern gibt es bisher zwei größere Wärmenetze: das Wärmenetz im Scharnhauser Park (Netzbetreiber Stadtwerke Esslingen) und das Wärmenetz am Schulcampus Nellingen (Netzbetreiber Stadtwerke Ostfildern). Im Neubaugebiet Scharnhausen Ob der Halde wird ebenfalls ein Wärmenetz errichtet (Netzbetreiber Stadtwerke Ostfildern). Sofern Ihr Gebäude in unmittelbarer Nähe zu den bestehenden Wärmenetzen liegt, können Sie sich beim Netzbetreiber hinsichtlich eines möglichen Anschlusses erkundigen.

Im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung wurden darüber hinaus einige Eignungsgebiete für Wärmenetze in Ostfildern ermittelt. Eine Übersichtskarte zu den Eignungsgebieten finden Sie im Abschlussbericht zur kommunalen Wärmeplanung (Abbildung 32 auf Seite 73). Allerdings handelt es sich lediglich um eine erste Potenzialabschätzung zur Eignung eines Gebiets für ein Wärmenetz auf Basis der vorhandenen Wärmedichten und der verfügbaren erneuerbaren Energiequellen. Es kann noch keine verbindliche Aussage darüber getroffen werden, ob, in welcher Form und bis wann das Wärmenetz tatsächlich realisiert wird. Dafür sind vertiefende Machbarkeitsstudien und Planungen erforderlich.

Für die Eignungsgebiete Parksiedlung/Zinsholz und Nellingen-Süd sowie für eine mögliche Erweiterung des Wärmenetzes am Nellinger Schulcampus sollen in den kommenden Jahren entsprechende vertiefende Machbarkeitsstudien erstellt werden (siehe auch Abschlussbericht zur kommunalen Wärmeplanung, Kapitel 7.5 ab S. 79).

Wärmepumpen sind nicht nur für neue Wohngebäude sinnvoll, sondern auch für bestehende Häuser, selbst wenn diese nicht vollständig saniert sind. Das zeigen die jahrelangen Feldtests des Fraunhofer-Instituts für Solare Energiesysteme ISE. Die untersuchten Wärmepumpen im Bestand weisen ordentliche Effizienzwerte auf, auch wenn die Gebäude nur teilweise saniert sind.

Für Wärmepumpen reichen in bestehenden Gebäuden oft einzelne Dämmmaßnahmen aus – oder sogar nur der Einbau größerer Heizkörper. Viele ältere Häuser können so mit maximalen Heizungsvorlauftemperaturen von weniger als 55 Grad Celsius ausreichend beheizt werden. Dies gilt als kritische Grenze für den Wärmepumpen-Einsatz. Wärmepumpen können das Wasser zwar auch stärker aufheizen, aber bei höheren Temperaturen arbeiten sie deutlich ineffizienter.

Umfangreichere Dämmmaßnahmen sollten in jedem Fall dann erfolgen, wenn es sich um völlig unsanierte Häuser handelt. Das würde den Betrieb einer Wärmepumpe teuer machen. Grundsätzlich gilt: Je besser die Dämmung, desto weniger Heizkosten hat man. Dies gilt übrigens für alle Heizungssysteme.

Weitere interessante Infos rund um die Wärmepumpe gibt es bei Zukunft Altbau.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ermöglicht die Nutzung beziehungsweise die Anerkennung zur Pflichterfüllung von sogenannten H2-ready-Heizungen. Wer zwischen dem 1. Januar 2024 und 30. Juni 2028 eine neue Öl- oder Gasheizung einbaut, muss sicherstellen, dass diese ab 2029 mit 15 Prozent Bioheizöl, Biogas oder Wasserstoff betrieben wird, ab 2035 mit 30 Prozent und ab 2040 mit 60 Prozent (§ 71 Abs. 9 GEG).

Auch das Wärmeplanungsgesetz (WPG) verpflichtet die Kommunen zur Prüfung, ob alternativ (oder räumlich ergänzend) zur Ausweisung von Gebieten zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen sogenannte „Wasserstoffnetzgebiete“ ausgewiesen werden können. Die offen formulierten Vorgaben des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg (KlimaG BW) für die kommunale Wärmeplanung lassen die Nutzung grüner Gase und grünen Wasserstoffs für die Wärmeversorgung zu.

Derzeit ist aber nicht davon auszugehen, dass Wasserstoff bei der jetzigen Verfügbarkeit und den Preisen kurz- und mittelfristig eine größere Rolle in der dezentralen Gebäudewärmeversorgung spielen wird. Eine ausführlichere Einordnung zum Thema finden Sie bei der Verbraucherzentrale.

Bei Neubauten dürfen seit 1. Januar 2024 nur noch Heizungsanlagen eingebaut oder aufgestellt werden, die mindestens 65 Prozent der Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen (§ 71 Abs. 1 GEG). Es gibt verschiedene Heizungen, die diese Vorgabe erfüllen, beispielsweise Wärmepumpen, Stromdirektheizungen, Solarthermie- und Biomasseheizungen sowie der Anschluss an ein Wärmenetz (§ 71 Abs. 3 GEG).

Bei Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gelten teilweise die Regelungen für Bestandsgebäude, siehe § 71 Abs. 10 GEG.

Bei Fragen zum Heizungstausch helfen Gebäudeenergieberater weiter. Sie nehmen die vorhandene Heiztechnik vor Ort in Augenschein, schätzen ein, welche neuen Heizungstechnologien in Frage kommen und ob weitere Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind. Danach erarbeiten sie gemeinsam mit den Eigentümern eine individuelle Lösung und unterstützen beim Beantragen von Fördergeldern. Qualifizierte Energieberater finden Sie beispielsweise bei Zukunft Altbau oder auf der Energie-Effizienz-Experten-Liste des Bundes. Über die Klimaschutzagentur des Landkreises Esslingen können Termine zur kostenlosen Erstberatung vereinbart werden. Weitere Infos finden Sie auch hier. 

Nützliche Links für weitere Informationen