Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit

Die Stadt Ostfildern stellt jährlich nach Maßgabe des Haushaltsplans Kinder- und Jugendfördermittel zur Verfügung. Die Kinder- und Jugendfördermittel werden vom Förderkreis verwaltet und auf der Grundlage dieser Richtlinien gewährt. 
Der Förderkreis setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

  • Jeweils ein oder eine Vertreter/in der Gemeinderatsfraktionen
  • Zwei Vertreter/innen des Fachbereichs 5
  • Leiter oder Leiterin der Kinder- und Jugendförderung Ostfildern
  • Ein oder eine Vertreter/in der Sportvereine in Ostfildern
  • Jeweils ein oder eine Vertreter/in der evangelischen und katholischen Jugendarbeit
  • Ein oder eine Vertreter/in der Musik- , Kultur- und Heimatpflegetreibenden Vereine in Ostfildern

1. Förderberechtigte

  • Gefördert werden können alle Vereine, Organisationen, nichtstädtische Institutionen, Einrichtungen und Gruppierungen in Ostfildern, die eine aktive Kinder- und Jugendarbeit  planen, betreiben oder einmalig eine Veranstaltung oder ein Projekt für Kinder und Jugendliche durchführen wollen. Die Förderberechtigung wird vom Förderkreis festgestellt.
  • Veranstaltungen und Projekte von städtischen Einrichtungen sind dann förderfähig, wenn diese mit mindestens einem Kooperationspartner aus dem gemeinnützigen Bereich (Vereine, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Ähnlichem) durchgeführt werden.

2. Fördertatbestände

2.1 Allgemeine Regelungen

  • Förderfähig sind Veranstaltungen und Projekte des Antragstellers, die grundsätzlich auch für Nichtmitglieder offen sind und öffentlich beworben werden. Wünschenswert ist es, dass Veranstaltungen und Projekte in Kooperation mit anderen Anbietern durchgeführt werden.
  • Es können bis zu 75 Prozent der entstandenen Kosten gefördert werden. Es sind Eigenmittel in Höhe von 25 Prozent nachzuweisen. Dieser Nachweis kann auch in Form von Eigenleistungen erfolgen. Personalkosten von hauptamtlichen Kräften sind von der Förderung ausgenommen und im Rahmen der Eigenleistung nicht anrechenbar. Der Höchstbetrag je genehmigten Antrag liegt bei 2.000 Euro pro Jahr.
  • Über spontane Projekte, deren Zuschussbedarf 200 Euro nicht überschreitet und mindestens die zwei „Muss-Kriterien“ der unter Ziffer 2.2 aufgeführten Kriterien erfüllt, entscheidet der Fachbereich 5 der Stadtverwaltung. Er informiert den Förderkreis regelmäßig über die erfolgten Vergaben im vereinfachten Verfahren.

2.2 Projektförderung

Eine Projektförderung von Veranstaltungen und Projekten ist dann möglich, wenn 
grundsätzlich folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Aspekte unterschiedlicher Lebenswelten von Jungen und Mädchen werden 
    berücksichtigt.
  • Integrative und inklusive Belange werden berücksichtigt.
    und zusätzlich mindestens drei der folgenden Merkmale festzustellen sind:
  • Kinder und Jugendliche müssen selbst Verantwortung übernehmen können.
  • Kinder und Jugendliche müssen selbst aktiv sein können.
  • Für Kinder und Jugendliche werden Erfolgserlebnisse geboten.
  • Kinder und Jugendliche gewinnen an Kompetenzen.
  • Interkulturelle Merkmale werden erfüllt.
  • Neue Zielgruppen werden erreicht.
  • Intergenerative Ansätze werden berücksichtigt.

2.3 Förderung von Kleinprojekten

Projekte können zum Beispiel Bewegungsangebote auf Straßen und Plätzen, kulturelle Angebote, mehrgenerative Projekte, Angebote zur Inklusion Jugendlicher sein. Die Projekte werden im Rahmen eines Beteiligungsprozesses mit Kinder- und Jugendlichen durch den Förderkreis bewilligt. Mit der Projektdurchführung wird ein institutioneller Träger beauftragt.
Der Höchstbetrag für ein Projekt beträgt 500 Euro.

3. Antragsverfahren

Zur Antragstellung gemäß Ziffer 2.2 und 2.3 sind die vom Förderkreis zur Verfügung gestellten Formblätter zu verwenden. Die Anträge können jeweils zum 15. März, 15. Juni und 15. September des laufenden Jahres eingereicht werden. Mit der Antragstellung anerkennt der Antragsteller den Inhalt dieser Richtlinien und verpflichtet sich zur antragsgemäßen Verwendung der ausbezahlten Zuschüsse.
Auf Wunsch unterstützt und berät der Fachbereich 5 der Stadt Ostfildern bei der 
Antragstellung.

4. Entscheidung über die Förderanträge

Der Förderkreis entscheidet über die eingegangenen Anträge und die Verteilung der Fördermittel nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen dieser Richtlinien.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.

5. Auszahlung der Fördermittel

Die Fördermittel werden nach Freigabe durch den Förderkreis ausbezahlt.
Stellt sich im Verlaufe des Jahres heraus, dass Veranstaltungen und Projekte, für die Fördermittel bewilligt und ausbezahlt worden sind, nicht stattfinden, muss der Förderkreis unverzüglich informiert werden. Die bereits ausbezahlten Mittel sind unverzüglich zurück zu zahlen. Dies gilt auch für die Mittel, die erkennbar nicht abfließen werden.
Ob im laufenden Kalenderjahr nicht abgeflossene Finanzmittel als Ermächtigungsreste in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden können, entscheidet der Gemeinderat.

6. Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis setzt sich aus einem finanziellen Nachweis und einem Sachbericht zusammen.
Die Verwendungsnachweise über die gewährten Fördermittel müssen bis zum 15. März des folgenden Jahres eingereicht werden. Bei geförderten Kleinprojekten gemäß Ziffer 2.3 ist der Verwendungsnachweis nach zwei Jahren, gerechnet ab dem Datum des Zuschussbescheids, einzureichen. 
Die gewährten Fördermittel werden zurückgefordert, wenn die Verwendungsnachweise nicht fristgerecht eingegangen sind.
Nicht verwendete oder nicht antragsgemäß verwendete Fördermittel sind umgehend 
zurückzuzahlen.

7. Inkrafttreten

Die Förderrichtlinien traten am 1. Januar 2018 in Kraft.