Die Stadt Ostfildern stellt jährlich nach Maßgabe des Haushaltsplans Kinder- und Jugendfördermittel zur Verfügung. Die Kinder- und Jugendfördermittel werden vom Förderkreis verwaltet und auf der Grundlage dieser Richtlinien gewährt.
Der Förderkreis setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
1. Förderberechtigte
2. Fördertatbestände
2.1 Allgemeine Regelungen
2.2 Projektförderung
Eine Projektförderung von Veranstaltungen und Projekten ist dann möglich, wenn
grundsätzlich folgende Kriterien erfüllt sind:
2.3 Förderung von Kleinprojekten
Projekte können zum Beispiel Bewegungsangebote auf Straßen und Plätzen, kulturelle Angebote, mehrgenerative Projekte, Angebote zur Inklusion Jugendlicher sein. Die Projekte werden im Rahmen eines Beteiligungsprozesses mit Kinder- und Jugendlichen durch den Förderkreis bewilligt. Mit der Projektdurchführung wird ein institutioneller Träger beauftragt.
Der Höchstbetrag für ein Projekt beträgt 500 Euro.
3. Antragsverfahren
Zur Antragstellung gemäß Ziffer 2.2 und 2.3 sind die vom Förderkreis zur Verfügung gestellten Formblätter zu verwenden. Die Anträge können jeweils zum 15. März, 15. Juni und 15. September des laufenden Jahres eingereicht werden. Mit der Antragstellung anerkennt der Antragsteller den Inhalt dieser Richtlinien und verpflichtet sich zur antragsgemäßen Verwendung der ausbezahlten Zuschüsse.
Auf Wunsch unterstützt und berät der Fachbereich 5 der Stadt Ostfildern bei der
Antragstellung.
4. Entscheidung über die Förderanträge
Der Förderkreis entscheidet über die eingegangenen Anträge und die Verteilung der Fördermittel nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen dieser Richtlinien.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.
5. Auszahlung der Fördermittel
Die Fördermittel werden nach Freigabe durch den Förderkreis ausbezahlt.
Stellt sich im Verlaufe des Jahres heraus, dass Veranstaltungen und Projekte, für die Fördermittel bewilligt und ausbezahlt worden sind, nicht stattfinden, muss der Förderkreis unverzüglich informiert werden. Die bereits ausbezahlten Mittel sind unverzüglich zurück zu zahlen. Dies gilt auch für die Mittel, die erkennbar nicht abfließen werden.
Ob im laufenden Kalenderjahr nicht abgeflossene Finanzmittel als Ermächtigungsreste in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden können, entscheidet der Gemeinderat.
6. Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis setzt sich aus einem finanziellen Nachweis und einem Sachbericht zusammen.
Die Verwendungsnachweise über die gewährten Fördermittel müssen bis zum 15. März des folgenden Jahres eingereicht werden. Bei geförderten Kleinprojekten gemäß Ziffer 2.3 ist der Verwendungsnachweis nach zwei Jahren, gerechnet ab dem Datum des Zuschussbescheids, einzureichen.
Die gewährten Fördermittel werden zurückgefordert, wenn die Verwendungsnachweise nicht fristgerecht eingegangen sind.
Nicht verwendete oder nicht antragsgemäß verwendete Fördermittel sind umgehend
zurückzuzahlen.
7. Inkrafttreten
Die Förderrichtlinien traten am 1. Januar 2018 in Kraft.