Aufgrund des § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat die Verbandsversammlung am 1. Dezember 2022 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen:

                             

§ 1

Der Haushaltsplan wird festgesetzt im

Ergebnishaushalt mit

dem Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 3.460.340 €,

dem Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 3.460.340 €,

dem veranschlagten ordentlichen Ergebnis von 0 €,

dem Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 €,

dem Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 €,

dem veranschlagten Sonderergebnis von 0 €,

dem veranschlagten Gesamtergebnis von 0 €,

 

im Finanzhaushalt mit

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 2.861.820 €,

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 2.861.820 €,

einem Zahlungsmittelüberschuss/- bedarf des Ergebnishaushalts von 0 €,

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 6.098.540 €,

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 6.098.540 €,

dem veranschlagten Finanzierungsmittelüberschuss/- bedarf aus Investitionstätigkeit von 0 €,

dem veranschlagten Finanzierungsmittelüberschuss/- bedarf von 0 €,

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 0 €,

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 0 €,

dem veranschlagten Finanzierungsmittelüberschuss/- bedarf aus Finanzierungstätigkeit von 0 €

und der veranschlagten Änderung des Finanzierungsmittelbestands von 0 €.

 

§ 2

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 €.

§ 3

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 2.500.000 €.

 

§ 4

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 500.000 €.

 

§ 5

 

Die Vorauszahlungen auf die Verbandsumlagen werden festgesetzt im

  1. Ergebnishaushalt (Betriebskostenumlage) auf 357.250 €,
  2. Finanzhaushalt (Tilgungsumlage) auf 0 €,
  3. Finanzhaushalt (Kapitalumlage) auf 5.668.541 €.

 

  1. Satzungen, die trotz Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten gemäß § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ebenso, wenn der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf eines Jahres die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften schriftlich angezeigt worden sind.
  2. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Erlass vom 21.12.2022, AZ: RPS14-2207-40/4/55, die Gesetzmäßigkeit der von der Verbandsversammlung des Gymnasialen Schulverbands Ostfilder am 01.12.2022 (Niederschrift zu TOP 5 öffentl.) beschlossenen Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 gem. § 28 Abs. 1 GKZ i.V.m. § 121 Abs. 2 GemO und § 18 GKZ i.V.m. § 81 Abs. 2 GemO bestätigt.
  3. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Jahr 2023 liegt in der Zeit von Montag, den 16. Januar 2023, bis Dienstag, den 24. Januar 2023 (je einschließlich) zur Einsichtnahme bei der Stadt Ostfildern, Zentrale Dienste/ Finanzen, im Gebäude Klosterhof 6 in Nellingen, 1. OG, Zimmer 2.3, zur Einsichtnahme während den üblichen Dienststunden öffentlich aus.