Leitlinien und Anwendungskriterien der Stadt Ostfildern für die Erteilung ihrer Zustimmung nach § 36a BauGB bei der Anwendung des „Bauturbo“
(§§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b, 246e BauGB)
[Stand: 09.09.2026]
Am 30.10.2025 ist das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung, der sogenannte „Bauturbo“, in Kraft getreten. Die Gesamtheit der neuen Vorschriften, insbesondere die der §§ 31 Abs. 3 BauGB, 34 Abs. 3b BauGB und 246e BauGB in Kombination mit § 36a BauGB, ermöglicht umfangreiche Abweichungen und Befreiungen vom Planungsrecht, die für eine Flexibilisierung und Vereinfachung des Planungs- und Zulassungsprozesses für Wohnbauvorhaben sorgen sollen.
Grundsätzlich ermöglicht der Gesetzgeber die Anwendung des Bauturbos im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), sowie im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Hierfür wurden zentrale neue Ausnahme- und Befreiungstatbestände eingeführt, die der gemeindlichen Zustimmung nach § 36a BauGB unterliegen:
Der Bauturbo ermöglicht beispielsweise die Entwicklung von bislang unbebauten Flächen, ohne dass ein Bebauungsplan neu aufgestellt oder geändert werden muss.
Gleichwohl müssen auch Bauturbo Vorhaben den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Dazu zählen zum Beispiel die Landesbauordnung (LBO), aber auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen des Denkmalschutzes, des Immissionsschutzes, des Naturschutzes, des Wasserrechts, etc. Die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.
Die neuen Regelungen des BauGB bieten den Baubeteiligten eine große Palette an Möglichkeiten für die Koordination der städtebaulichen Entwicklung. Gleichzeitig setzen diese aber auch eine zielgerichtete Lenkung durch Politik und Verwaltung voraus, um eine qualitätvolle und zukunftsfähige Stadtentwicklung sicherzustellen. Die nachfolgenden Leitlinien werden zur Beurteilung von Bauturbo Vorhaben herangezogen.
· Im bauplanungsrechtlichen Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB
· In (faktischen) Gewerbe-, Industrie-, Sonder- und Wochenendhausgebieten
· In (faktischen oder vorläufig gesicherten) Überschwemmungsgebieten
· In Naturschutzgebieten, Natura2000-Gebieten und Landschaftsschutzgebieten
· Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der vor weniger als 10 Jahren in Kraft getreten ist
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung der gemeindlichen Zustimmung nach § 36a BauGB, auch bei Einhaltung der Leitlinien. Die Entscheidung über die Erteilung der gemeindlichen Zustimmung nach § 36a BauGB wird stets im Einzelfall geprüft und stellt stets eine Einzelfallentscheidung dar.
Deshalb behält sich die Stadt Ostfildern vor, von den Leitlinien im Einzelfall abzuweichen, sofern das jeweilige Vorhaben unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und die Abweichung ihren Vorstellungen von der zukünftigen städtebaulichen Entwicklung entspricht.
Um Nachteile für die Gemeinde, insbesondere durch Eintreten einer ungewollten Zustimmungsfiktion, zu vermeiden, kann die gemeindliche Zustimmung im Einzelfall (zunächst) verweigert werden.
Die Anwendung des Bauturbos in Ostfildern sowie der hierfür aufgestellten Leitlinien unterliegen der stetigen Evaluation. Nach Ablauf von zwei Jahren wird geprüft wird dem Gemeinderat der Stadt Ostfildern die Evaluation zur Diskussion vorgelegt.