Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten eines Gerätes:
1. mit Gewinnmöglichkeit 25 v. H. der elektronisch gezählten Bruttokasse, mindestens jedoch 150 Euro bei Aufstellung in Spielhallen bzw. 50 Euro bei Aufstellung an anderen Orten
2. ohne Gewinnmöglichkeit und:
Der Steuersatz für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten beträgt 3 % des Brutto-Wetteinsatzes.
Steuern
Dienststelle: Klosterhof 6, Altes Schulgebäude, Nellingen
Tel.: 0711 3404-458
E-Mail: c.schmid@ostfildern.de
Erreichbarkeit: Mo – Fr 8 – 12 Uhr, Mo, Mi, Do 14 – 16 Uhr, Di 14 – 18 Uhr
Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer (pdf / 51 kb)
Vergnügungssteuererklärung (pdf / 152 kb)
An-, Abmeldung, Tausch von Geräten
Steuererklärung zur Ermittlung der Vergnügungssteuer für Pferde- und Sportwetten in Wettbüros (pdf / 1,7 MB)