Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes ( Geräte- und Maschinenlärmverordnung - 32. BlmSchV )



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Hubert Rieger


Mitglied seit: 28.05.2015
Wohnort: Ostfildern-Ruit


geschrieben: 31.07.2017 10:28 Uhr
Betreff: Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes ( Geräte- und Maschinenlärmverordnung - 32. BlmSchV )


Sehr geehrte Stadtverwaltung,

das o.a. Gesetz ist Ihnen sicherlich bekannt.
Dieses Gesetz macht bei der Stadtverwaltung keine Ausnahme, bzw. sollte vor allem auch für diese gelten ( Vorbildfunktion ).
Fakt:
Um Punkt 7:30 Uhr, heute am 31.07.2017 begannen die MA des Gartenbauamtes, auf der Freifläche in der Plochinger Straße,
gegenüber Haus No. 35 mit Mäharbeiten.
Die Geräte, mit denen Sie arbeiten ( Aufsitzmäher, Laubbläser, Rasentrimmer mit Verbrennungsmotor )sind eine Zumutung. Diese Geräte erreichen einen Lärmpegel von über 90 Dezibel.
Da es sich hier um lärmintensive Geräte handelt, die nicht das Umweltzeichen der EU haben, sind hier die Ruhezeiten anders geregelt.
Ruhezeiten:
Kein Betrieb an Sonn-und Feiertagen. sowie an Werktagen zwischen 7:00 bis 9:00 Uhr, von 13:00 bis 15:00 Uhr und 17:00 bis 7:00 Uhr.
Wir möchten Sie bitten, sich auch daran zu halten. Das nächste Mal werden wir die Polizei verständigen.

Ferner wäre es sicherlich sinnvoll. sich Gedanken über den Kauf von umweltschonenden und leiseren Geräte zu machen.



unbekannt


Mitglied seit: 01.01.1970
Wohnort:


geschrieben: 03.08.2017 19:20 Uhr
Betreff: Re: Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes ( Geräte- und Maschinenlärmverordnung - 32. BlmSchV )


Lieber Herr Rieger, sie sprechen mir aus dér Seele..... auch hier in Nellingen wird mit höllisch lauten Laubbläsern a) die Luft verpestet b) Kleinstlebewesen und Mikroorganismen zerstört c) die Mittagsruhe nicht eingehalten ... und so den Menschen unnötigerweise noch mehr Lärm zugemutet..... warum diese Maschinen überhaupt benutzt werden ist mir schleierhaft, weiß man doch längst, dass es gesünder für alle wäre, wie früher, zum Besen zu greifen. Auch mit Zeitersparnis kann nicht argumentiert werden,denn wenn man beobachtet wie lange die ( nach meiner Meinung) ungeschulten "Arbeiter" Einzelne Blätter durch die Gegend blasen entbehrt dieses Vorgehen j e g l i c h e r Logik !!!


Moderator


Mitglied seit: 01.01.1970
Wohnort:


geschrieben: 28.08.2017 14:18 Uhr
Betreff: Re: Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes ( Geräte- und Maschinenlärmverordnung - 32. BlmSchV )


Sehr geehrter Herr Rieger,

Geräte und Maschinen, die das Umweltzeichen gemäß der 32. Geräte- und Maschinenlärmverordnung tragen, dürfen auch in den von Ihnen beanstandeten Zeiten betrieben werden. In der Allgemeinen städtischen Polizeiverodnung wurde in Paragraf 5 (3) festgelegt, dass Ausnahmen für gemeindliche Arbeiten zugelassen sind.

Freundliche Grüße
Petra Giacopelli
Presse, Stadtmarketing


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