Vergnügungssteuer
Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten eines Gerätes:
1. mit Gewinnmöglichkeit 15 v.H. der elektronisch gezählten Bruttokasse, mindestens jedoch 150 Euro bei Aufstellung in Spielhallen bzw. 50 Euro bei Aufstellung an anderen Orten
2. ohne Gewinnmöglichkeit und:
- aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i oder § 60 a Abs. 3 der Gewerbeordnung: 150 €
- aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort: 50 €
Die Steuer für Wettbüros beträgt je angefangenen Monat
a) bei der Vermittlung von Pferdewetten 100 € je angefangene 20 qm
b) bei der Vermittlung von Sportwetten 200 € je angefangene 20 qm
c) bei der Vermittlung von Pferde- und Sportwetten 200 € je angefangene 20 qm
Dienststelle
Zentrale Dienste, Abt. Finanzen
Altes Schulhaus
Nellingen
Klosterhof 6
Stadtplan
Öffnungszeiten
Mo, Di, Mi, Do, Fr 8-12 Uhr
Mo, Mi, Do 14-16 Uhr
Di 14-18 Uhr
Bitte sprechen Sie mit den Sachbearbeiterinnen und Mitarbeitern telefonisch einen Termin ab, um Wartezeiten zu vermeiden
Ansprechpartner/innen
Carmen Castro
Tel : 0711 3404-458
Fax : 0711 3404-440
Email : c.castro@ostfildern.de
Formulare/Anträge
Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer (pdf / 63 kb)
Vergnügungssteuererklärung (pdf / 69 kb)
Den Behörden-Wegweiser Baden-Württemberg erreichen Sie unter
http://www.service-bw.de
. Dort finden Sie alle Verwaltungsdienstleistungen im Land.
