Autor Nachricht

Herbert Gnannt


Mitglied seit: 13.02.2011
Wohnort: Parksiedlung


geschrieben: 31.05.2015 12:50 Uhr
Betreff: StVO...der Stadt Ostfildern!??...oder: wenn Zwei das Gleiche tun.....


..ist es nicht immer das Selbe.
Tatort: Parksiedlung. Herzog-Philipp-Platz. In dessen Bereich, zwischen Robert-Koch-und Gerh.-Hauptmannstraße sind auf beiden Seiten der Fahrbahn durch Verkehrszeichen ausgewiesene Parkplätze,...mit Parkscheibe zu benutzen.
Etwa mittig dieser Straße befindet sich eine für gutes Geld angelegte Fahrbahnerhöhung, etwa 3 KFZ-Längen breit und
offensichtlich erkennbar als gedachte "Furt" für Fußgänger mit auslaufenden Bordsteinabsenkungen !! Dieser Straßenabschnitt ist erkenntlich gepflastert, nicht geteert!!
Die Verkehrsteilnehmer unserer Gemeinde, welche in diesem Bereich der ausgewiesenen Parkplätze parken, wissen: korrekt eingestellte Parkscheibe nicht vergessen, auch nicht mal so schnell die Parkzeit überschreiten, denn das gestrenge Auge des Gesetzes ist äußerst wachsam. Das wäre dem Gesetz..und der StVO gegenüber auch gut so.
Doch nicht ohne Grund frage ich.., ist dieses Auge des Gesetzes nach allen Seiten..offen??
Ich meine gelernt zu haben: wo ausgewiesene Parkplätze sind darf am Fahrbahnrand nicht geparkt werden. Nachzulesen in der StVO, ebenso wie der Grundsatz: zum Parken (auch zum Halten) ist der rechte Seitenstreifen rechts zu benutzen.
Gehen ich recht in der Annahme, daß dies im Umkehrschluß bedeutet: es ist verboten, entgegen der Fahrtrichtungzu halten und/oder zu parken?! Desweiteren wird nicht ohne Grund durch das Auge des Gesetzes streng darauf geachtet, daß §12 Abs3.5 StVO beachtet und eingehalten wird.Also das Verbot des Parkens vor Bordsteinabsenkungen!
Außerdem darf ich als Verkehrsteilnehmer niemanden behindern oder gefährden.
Liebe Leserin, lieber Leser, bitte entschuldigen Sie die vorangegangenen Ausführungen, welche aber zum besseren Verständnis einfach notwendig waren, um das Folgende zu verstehen.
Seit längerer Zeit fällt mir auf, daß diese gepflasterte Fahrbahnerhöhung offensichtlich...regelmäßig und in der permanenten Häufigkeit geduldet, als persönlicher Parkplatz, sowohl tagsüber wie auch nachts, wochentags wie auch am Wochenende sowieso, .. von zwei KFZ eines ansäßigen Geschäftes genützt wird,...wenn`s paßt, also von der Gerh.-Hauptmannstraße kommend, dann eben auch zusätzlich entgegen der Fahrtrichtung parkend.
Da dies natürlich eine zusätzliche Einladung für weitere KFz-Fahrer bedeutet, somit diese Fahrbahnerhöhung/ gedachte "Furt" oftmals gänzlich verstellt ist, ist ein Durchkommen von Rollstuhlfahrer und /oder Rollatoren, Kinderwagen kaum oder nur recht erschwert möglich.
Nun..., am vergangenen Freitag hatte ich die Möglichkeit, die zuständige Politesse im Dienst.., bei der Ausstellung eines "Knöllchens" wegen Parkzeitüberschreitung ..oder fehlender Parkscheibe, so genau achtete ich nicht darauf,zu fragen, warum jene beiden vorher erwähnten Fahrzeuge des ansäßigen Geschäftes, offensichtlich eine Sondergenehmigung haben...müssen, da diese, wie auch im Moment (!!) auf diesem durch Pflastersteine besonders gekennzeichneten Straßenabschnitt parken..dürfen, wie auch im Moment entgegen der Fahrtrichtung und folgerichtig auf nicht ausgewiesenem Parkplatz.
Nun aber Achtung: einwenig entrüstet bekam ich die Antwort der Politesse, "dies" sei nicht verboten, da diese Straße eine Nebenstraße sei..!!!..?? Und die Stadt würde für diesen Teil der Straße( gemeint war die Fahrbahnerhöhung )
keine Halteverbotsschilder aufstellen!! (was natürlich auch nicht notwendig ist!)
Auf meinen Hinweis auf die allgemein gültige StVO erhielt ich...die unglaubliche Antwort, "es sei Sache der Stadt und der Straßenverkehrsbehörde wie sowas ausgelegt und behandelt wird. Die Straßenverkehrsbehörde könne mir die Richtigkeit erklären. ??
Unnötig zu sagen, das Knöllchen für eine Bagatelle auf ausgewiesenem Parkplatz, niemanden behindernd oder gar gefährdent, war ausgestellt, der offensichtliche Privatparkplatz respektierlich übergangen.
NO COMENT.
Wobei die Frage erlaubt sei, nach welcher Willkür die Stadt
Ostfildern, mit diesen Aussagen zumindest, auch offensichtlich, die StVO, in Teilen §312, wohl auch in Teilen § 1 durch ihre Mitarbeiter für sich auslegt und behandelt


Moderator


Mitglied seit: 01.01.1970
Wohnort:


geschrieben: 15.06.2015 12:25 Uhr
Betreff: Re: StVO...der Stadt Ostfildern!??...oder: wenn Zwei das Gleiche tun.....


Guten Tag Herr Gnannt,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Bei der rot gepflasterten Fläche am Herzog-Philipp-Platz handelt es sich um eine Gehwegfläche. Die dort abgestellten Fahrzeuge werden von den Mitarbeiterinnen des Gemeindevollzugsdienstes ("Politessen") beanstandet, die Halter werden verwarnt. Für die dort ansässige Bäckereifiliale sowie den Supermarkt gilt eine Ausnahmegenehmigung: Fahrzeuge, die diese beiden Geschäfte beliefern, dürfen zum Be- und Entladen in dem genannten Bereich halten.

Freundliche Grüße

Andrea Wangner
Pressereferentin


Herbert Gnannt


Mitglied seit: 13.02.2011
Wohnort: Parksiedlung


geschrieben: 21.06.2015 22:44 Uhr
Betreff: Re: StVO...der Stadt Ostfildern!??...oder: wenn Zwei das Gleiche tun.....


vielen Dank für Ihre Antwort, Frau Wangner.
Ich denke, daß es selbstverständlich ist, daß die Zulieferer der anliegenden Geschäfte eine Ausnahmegenehmigung zum Entladen der Ware haben.
Ich hätte natürlich auch nichts dagegen, wenn andere anliegende Geschäfte diese Gehwegfläche zum Be-und Entladen benützen. Ich werde da gerne konkret: es handelt sich um die Fahrzeuge des ansäßigen Pizzadienstes...und nur auf diese bezog ich, ebenfalls konkret, meine Frage der Richtigkeit des andauernden Parkens in diesem Bereich, bei der "Politesse".
Die Antwort beschrieb ich schon....






Antwort schreiben

Startseite Forum -> Archiv -> StVO...der Stadt Ostfildern!??...oder: wenn Zwei das Gleiche tun.....