Schwerbehindertenparkausweise


Wichtiger Hinweis

Für die Erledigung Ihres Anliegens ist grundsätzlich die vorherige Vereinbarung eines Termins erforderlich.


Die Ausnahmegenehmigungen zur Bewilligung von Parkerleichterungen für Menschen mit schweren Behinderungen oder für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen werden von der Straßenverkehrsbehörde erteilt, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller oder die Antragstellerin den Hauptwohnsitz hat.


Voraussetzungen für die Erteilung eines blauen Parkausweises (EU-Regelungen)

Berechtigter Personenkreis:

  • schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
  • Blinde (Merkzeichen Bl)
  • schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie
  • schwerbehinderte Menschen mit Phokomelie
  • schwerbehinderte Menschen mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen; z.B. Fehlen beider Arme, Hände, Füße.

Bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen kann die Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Besitzen Sie einen "blauen Parkausweis", haben Sie folgende Berechtigungen (sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht):

  • Parken auf den mit Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" besonders gekennzeichneten Parkplätzen (Behindertenparkplätze)
  • Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben.
  • Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots
  • Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, an denen Parken erlaubt, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist
  • Parken während der Ladezeiten in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist
  • Parken bis zu drei Stunden auf Parkplätzen für Anwohnerinnen und Anwohner
  • Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten
  • Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände - soweit Sie den übrigen Verkehr (vor allem den fließenden Verkehr) nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen.

Voraussetzungen für die Erteilung eines orangefarbenen Parkausweises (Bundeseinheitliche Regelung)

Berechtigter Personenkreis:

  • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
  • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane
  • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa leiden, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.
  • schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung mit einem GdB hierfür von wenigstens 70.

Bitte beachten: Entscheidend ist der einzelne GdB für die jeweils genannte Funktionsstörung und nicht der gesamte GdB, der sich aus der Summe einzelner Funktionsbeeinträchtigungen ergibt.

Besitzen Sie einen "orangefarbenen Parkausweis", haben Sie folgende Berechtigungen (sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht):

  • Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben.
  • Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots
  • Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, an denen Parken erlaubt, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist
  • Parken während der Ladezeiten in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist
  • Parken bis zu drei Stunden auf Parkplätzen für Anwohnerinnen und Anwohner
  • Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten
  • Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände - soweit Sie den übrigen Verkehr (vor allem den fließenden Verkehr) nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen

Die höchstzulässige Parkdauer von 24 Stunden dürfen Sie nicht überschreiten.

Bitte beachten: Auf Parkplätzen mit dem Rollstuhlfahrersymbol dürfen Sie mit einem "orangefarbenen Parkausweis" nicht parken.


Benötigte Unterlagen
  • Schwerbehindertenausweis.
  • aktuelles Lichtbild (nur bei Merkzeichen aG oder Bl).
  • Bescheinigung zur Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde (nur bei Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderten Menschen).

Kosten

Gebührenfrei.

Weitere Informationen

Die Parkerleichterungen werden bis zum Ablauf der Gültigkeit des jeweils zu Grunde liegenden Schwerbehindertenausweises maximal auf 5 Jahre in stets widerruflicher Weise erteilt.

Die Berechtigung des Parkens ist durch den Parkausweis im Original nachzuweisen. Dieser ist gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen.


Ansprechpartner

Für die Erledigung Ihres Anliegens ist grundsätzlich die vorherige Vereinbarung eines Termins erforderlich.