Schulordnung
Schulordnung der Musikschule
Diese Richtlinien gelten für männliche und weibliche Personen gleichermaßen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird jedoch ausschließlich die maskuline Form verwendet und auf die Ausformulierung der weiblichen Schreibweise verzichtet.
§ 1 Ziel des Unterrichts
Ziel der musikpädagogischen Arbeit der Musikschule ist die Pflege des Kulturguts Musik durch eigenes Musizieren. Dies geschieht durch vielfältige Unterrichtsangebote. Diese erstrecken sich über das breite Spektrum von der Breitenarbeit im Elementarbereich bis zur Förderung von Spitzenschülern und der vorberuflichen Ausbildung. Großer Wert wird hierbei auf das gemeinsame Musizieren im Ensemble gelegt.
§ 2 Wirkungsbereich der Schule
(1) Neben Ihrem eigentlichen Wirkungsbereich, dem Unterricht, strebt die Musikschule vor allem an:
- eine enge Zusammenarbeit mit den Ostfilderner Kindergärten und Schulen, Mitwirkung bei der Intensivierung der dortigen musikalischen Erziehung, sowie Ergänzung des Musikunterrichts der allgemein bildenden Schulen;
- eine Zusammenarbeit mit musizierenden Gruppen und Vereinen, sowie kirchlichen Einrichtungen von Ostfildern.
2) Die Musikschule Ostfildern unterrichtet Kinder, Jugendliche und Erwachsene aus Ostfildern. Auswärtige Schüler können nur aufgenommen werden, wenn sie eine allgemein bildende Schule in Ostfildern besuchen oder wenn frei werdende Unterrichtsplätze nicht mit Schülern aus Ostfildern belegt werden können. Über die Aufnahme entscheidet der Musikschulleiter.
§ 3 Unterricht
(1) Grundlagen des Unterrichtsaufbaus der Städt. Musikschule Ostfildern ist der Strukturplan und das Lehrplanwerk für Musikschulen des Verbandes deutscher Musikschulen e.V.
Danach ist der Unterricht wie folgt aufgebaut:
A) Unterrichtsstufen
1. Grundstufe:
Elementare Musikerziehung
(Unterricht in Klassen)
2. Unterstufe:
Gruppen- oder Einzelunterricht im Hauptfach
3. Mittelstufe:
Einzelunterricht im Hauptfach
4. Oberstufe:
Einzelunterricht im Hauptfach
Die Zuweisung zu der Unter-, Mittel- oder Oberstufe erfolgt je nach Leistungsstand des Schülers.
B) Unterrichtsfächer
1. Grundlagenfächer
Mutter-Kind-Musikschule, Musikalische Früherziehung, Rhythmik, Instrumentenkarussell, Instrumentalunterricht im Klassenverband
2. Hauptfächer
a) Instrumentalfächer: Klavier, Gitarre, Blockflöte
sowie sämtliche Orchesterinstrumente
b) Gesang
c) Ballett
3. Ergänzungsfächer
Sing- und Instrumentalgruppen, Orchester,
Kammermusik, Musiktheorie
Änderungen sind je nach Bedarf und Möglichkeiten der Musikschule vorbehalten.
(2) Die Lehrkräfte der Städt. Musikschule Ostfildern tragen entsprechend der Schulkonzeption die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Schüler.
(3) Der Unterricht der Musikschule wird nach Möglichkeit dezentralisiert eingerichtet. Dies gilt insbesondere für den Unterricht der Grundstufe.
(4) Die Unterrichtsstunde in den Elementarfächern dauert grundsätzlich 60 Minuten. Unterricht in Instrumentalklassen (Kooperation mit allgemein bildenden Schulen) dauert in der Regel eine Schulstunde, also 45 Minuten. Die Unterrichtsdauer im instrumentalen bzw. vokalen Gruppenunterricht richtet sich nach der Anzahl der Schüler, mindestens jedoch 30 Minuten. Der instrumentale / vokale Einzelunterricht dauert 30 oder 45 Minuten pro Woche, bei entsprechender Begabung und gutem Lernfortschritt auch 60 Minuten.
(5) Die Musikschule bemüht sich, Wünsche bezüglich Lehrkraft, Unterrichtsform und Unterrichtsort zu berücksichtigen.
Ein Anspruch hierauf besteht nicht.
(6) Für Unterrichtsversäumnisse haben sich die Schüler rechtzeitig vorher beim Fachlehrer oder bei der Geschäftsstelle zu entschuldigen.
(7) Von den Schülern wird erwartet, dass sie an einem Ergänzungsfach (z.B. Ensemble) teilnehmen, sowie bei öffentlichen Veranstaltungen der Musikschule mitwirken. Die Einteilung hierfür nimmt die Fachlehrkraft vor.
(8) Die Schüler der Musikschule sind verpflichtet, ihren Leistungsstand durch Vorspiele nachzuweisen.
(9) Die öffentlichen Vorspiele und Konzerte sollen in möglichst breiter Form die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Musikschule demonstrieren.
(10) Zeugnisse werden nicht ausgestellt.
Durch Fachlehrer werden auf Wunsch Teilnahme-bescheinigungen und schriftliche Beurteilungen ausgestellt.
(11) Die Aufnahme in weiterführende Unterrichtsstufen ist nur möglich, wenn die Vorbildung des Schülers der entsprechenden Stufe entspricht. Über Ausnahmen entscheidet der Musikschulleiter.
(12) Die Aufsicht über die Schüler der Städt. Musikschule Ostfildern besteht nur während der Unterrichtsstunden.
§ 4 Schuljahr
(1) Das Schuljahr der Städt. Musikschule Ostfildern beginnt am 1.9. jeden Jahres und endet am 31.8. eines Jahres.
Der Unterricht beginnt jeweils am ersten Schultag nach den Sommerferien.
(2) Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen Schulen in Ostfildern gilt auch für die Städt. Musikschule Ostfildern.
§ 5 An- und Abmeldung der Schüler
(1) Das Unterrichtsverhältnis zwischen Musikschule und Schüler ist ein Vertrag, der durch die Anmeldung begründet wird.
Die Anmeldung zur Musikschule ist bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen; sie wird durch schriftliche Bestätigung der Geschäftsstelle rechtswirksam.
(2) Die Anmeldung ist mindestens für ein halbes Schuljahr bindend.
(3) Der zugeteilte Unterrichtsplatz ist nicht übertragbar.
(4) Ein Anspruch auf Aufnahme in ein Unterrichtsfach bzw. in eine bestimmte Unterrichtsstufe besteht nicht.
(5) Der Unterrichtsvertrag verlängert sich stillschweigend jeweils um ein halbes Schuljahr, wenn der Schüler sich nicht gemäß Abs. (6) abmeldet.
(6) Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum Ende eines Schulhalbjahres (28./29.2. bzw. 31.8. jeden Jahres) möglich.
Sie müssen der Geschäftsstelle spätestens 2 Monate vorher zum jeweils vorangehenden 1. Juli bzw. 2. Januar schriftlich zugegangen sein. Liegen Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts vor, die der Schüler nicht zu vertreten hat (z.B. Wegzug, gesundheitliche Gründe) kann der Schulleiter eine vorzeitige Kündigung zulassen.
(7) Lehrkräfte sind nicht befugt, An- oder Abmeldungen von Schülern rechtsverbindlich entgegenzunehmen.
§ 6 Kündigung
In folgenden Fällen kann die Musikschule das Vertragsverhältnis kündigen:
1. bei mehrmaligem nicht entschuldigtem Fehlen im Unterricht nach Aussprache mit dem gesetzlichen Vertreter
2. bei ungenügenden Leistungen nach Aussprache mit dem gesetzlichen Vertreter
Fristlose Kündigung ist möglich:
3. bei Nichtbezahlung des Schulgeldes trotz Mahnung
4. bei schweren Verfehlungen gegen die Schulordnung und/oder bei Erfüllung von strafrechtlichen Tatbeständen im Zusammenhang mit dem Vertragverhältnis.
§ 7 Lernmittel, Instrumente
(1) Die für den Unterricht erforderlichen Lernmittel und Instrumente werden von den Schülern grundsätzlich selbst beschafft. Hierbei soll der Fachlehrer beratend mitwirken.
(2) Die Musikschule stellt je nach Möglichkeit Musikinstrumente den Schülern mietweise zur Verfügung. Die Mietdauer ist in der Regel auf ein Schuljahr befristet. Sie kann auf begründeten Antrag von der Geschäftsstelle verlängert werden. Das Nähere regelt ein Mietvertrag.
§ 8 Gesundheitsbestimmungen
Schüler, die an einer im Seuchenerlass aufgeführten ansteckenden Krankheit leiden, dürfen während dieser Zeit die Musikschule nicht besuchen.
§ 9 Schulbeirat
(1) Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Schule und Schulträger kann gemäß § 4 der Satzung ein Schulbeirat gebildet werden.
(2) Der Schulbeirat besteht aus dem Musikschulleiter sowie aus Elternvertretern für die Unterrichtsfächer. Dabei ist für jedes Unterrichtsfach ein Elternvertreter zu wählen. Als Vertreter des Schulträgers gehören dem Schulbeirat der Musikschule der erste Bürgermeister und sieben Stadträte an.
(3) Der Schulbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Das Interesse und die Verantwortung der Eltern für die Aufgaben der Schule zu wahren und zu pflegen
2. der Elternschaft Gelegenheit zur Information und Aussprache zu geben
3. Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten und der Schule zu unterbreiten;
4. an der Verbesserung der inneren und äußeren Schulverhältnisse mitzuarbeiten
5. das Verständnis der Öffentlichkeit für die Musik-schule zu stärken.
(4) Vorsitzender des Schulbeirates ist der erste Bürger-meister.
§ 10 Inkrafttreten
Die Schulordnung tritt mit ihrer öffentlichen Bekannt-machung in Kraft in Kraft.
Schulgeldordnung der Musikschule
§ 1 Schulgeldpflicht
(1) Für die Teilnahme am Unterricht der Städt. Musikschule Ostfildern wird ein Entgelt (Schulgeld) gemäß den nachstehenden Bestimmungen erhoben.
(2) Für versäumte Unterrichtsstunden eines Schülers
wird das Schulgeld nicht erstattet.
(3) Bei längerer Krankheit eines Schülers und in sonstigen besonderen Härtefällen kann das Schulgeld auf Antrag teilweise erstattet werden. Über den Antrag entscheidet die Schulleitung.
(4) Fallen pro Schuljahr mehr als 2 Unterrichtsstunden aus, wird das Schulgeld ab der 3. ausgefallenen Unterrichtsstunde anteilmäßig dann erstattet, wenn den Ausfall die Schule zu vertreten hat und die Stunden nicht nachgeholt werden.
Die Erstattung erfolgt nach Schuljahresende.
(5) Ferien und schulfreie Tage haben auf die Berechnung des Schulgeldes keinen Einfluss.
§ 2 Schuldner
Zur Zahlung des Schulgeldes sind die Unterzeichner der Anmeldung verpflichtet. Für Minderjährige kann nur der gesetzliche Vertreter eine Anmeldung vornehmen.
§ 3 Fälligkeit
(1) Das Schulgeld ist ein Jahresentgelt.
Die Schulgeldpflicht entsteht bei Schuljahresbeginn und ist in zwölf gleichen Beträgen zu Beginn eines jeden Monats zu bezahlen.
(2) Die Rechnungsstellung erfolgt mit Eintritt in die Musikschule.
(3) Die Teilnahme am Einzugsverfahren (Abbuchungsermächtigung) durch die Stadtkasse Ostfildern wird vorausgesetzt.
§ 4 Ermäßigungen
(1) Familienpass
Für Schüler, deren Familien im Besitz eines Familienpasses der Stadt Ostfildern sind, ermäßigt sich das Schulgeld. Die jeweiligen Ermäßigungssätze richten sich nach den jeweils gültigen Richtlinien zum Familienpass.
(2) Mehrfachbelegungen
Für Kinder und Erwachsene einer Familie ermäßigt sich das Schulgeld bei der
2. Belegung um 20 % des Tarifs
3. Belegung um 30 % des Tarifs
4. und weiteren Belegung um 40 % des Tarifs
auf Antrag.
Es gilt das Fach mit dem höchsten Tarif immer als 1. Belegung. Für die weitere Bewertung gilt jeweils das Fach mit dem höchsten Tarif.
(3) Die Ermäßigungen (1) und (2) werden nebeneinander gewährt.
§ 5 Tarife
Die Schulgeldtarife sind in einer Anlage der Schulgeldordnung festgelegt.
Die Anlage ist Bestandteil dieser Schulgeldordnung.
§ 6 Inkrafttreten
Die Schulgeldordnung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
