Rundfunkgebührenbefreiung
Personen bzw. Haushalte mit geringem Einkommen, Kranke oder Behinderte, die über das Merkzeichen RF in ihrem Schwerbehindertenausweis verfügen sowie bestimmte gemeinnützige Einrichtungen können sich auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien lassen. Die Befreiung gilt für die an die GEZ zu zahlenden Gebühren für Radio- und Fernsehgeräte.
Eine Befreiung von Kabelgebühren ist nicht möglich, da diese von privaten Unternehmen erhoben werden.
Dienststelle
Zentraler BürgerService, Service Center
Stadthaus
Scharnhauser Park
Gerhard-Koch-Str. 1
Stadtplan
Öffnungszeiten
Mo, Di, Do, 8-18 Uhr
Mi, Fr 8-12 Uhr
Sa 9-12 Uhr
Öffnungszeiten während der Ferien entnehmen Sie bitte der Stadtrundschau
Benötigte Unterlagen
Wenn Sie schon bei der GEZ gemeldet sind, Ihre Rundfunkteilnehmernummer Kranke oder behinderte Antragsteller sollten entsprechende Nachweise (z.B. Schwerbehindertenausweis) zur Antragstellung mitbringen. Personen mit geringen Einkünften benötigen vollständige Nachweise über das Haushaltseinkommen, eventuelles Vermögen sowie alle laufenden Ausgaben (bei Mietern ist auch eine vom Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung erforderlich). Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen der Kriegsopferfürsorge legen bitte lediglich den letzten Bescheid des Sozialamtes vor.
Ansprechpartner/innen
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Scharnhauser Park, Gerhard-Koch-Str. 1 |
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Weitere Informationen
Befreiung wegen Schwerbehinderung
Wenn Sie mindestens 80 % schwerbehindert sind und wegen Ihrer Behinderung nicht oder nur schwerlich am öffentlichen Leben teilnehmen können, erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "RF". Dieses Merkzeichen ist die Voraussetzung für die Rundfunkgebührenbefreiung. Zur Antragstellung ist deshalb lediglich der Schwerbehindertenausweis mitzubringen. Ähnlich verhält es sich bei der Befreiung, wenn Sie seh- oder hörbehindert sind.
Befreiung wegen geringem Einkommen
"Geringes Einkommen" ist nicht gleichbedeutend mit Einkommen auf Sozialhilfeniveau. Die Einkommensgrenze ist hier höher angesetzt als bei der Sozialhilfe.Bei der Antragstellung sind Einkommensnachweise vorzulegen (Rentenbescheide, Nettolohnberechnungen oder Nachweise über sonstiges Einkommen) und Nachweise über Belastungen (Miete oder Kosten für ein Eigenheim).
Achtung:
Wenn Sie einen Kabelanschluss haben, können Sie nicht wegen geringem Einkommen von den GEZ-Gebühren befreit werden!!!
Befreiung wegen Pflegebedürftigkeit
Wenn Sie Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), Leistungen der Kriegsopferfürsorge oder Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG), empfangen, so können Sie gegen Vorlage des entsprechenden Nachweises ebenfalls von den Rundfunkgebühren befreit werden.
Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e Bundesversorgungsgesetz (BVG).und Bewohner von Pflegeheimen können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls befreit werden.
Telefongebührenermäßigung
Die Antragsvoraussetzungen für die Ermäßigung der Telefongebühren sind mit denen der Rundfunkgebührenbefreiung weitgehend identisch. Wenn Sie von den Rundfunkgebühren befreit werden können, so können Sie auch eine Ermässigung der Telefongebühren erhalten.
Alle Informationen zu den Rundfunkgebühren gibt es bei der GEZ unter www.gez.de
Rechtsgrundlage ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag:
Datenschutz Berlin
Formulare/Anträge
Mietbescheinigung; Seite 7 des Wohngeldantrages
Den Behörden-Wegweiser Baden-Württemberg erreichen Sie unter
http://www.service-bw.de
. Dort finden Sie alle Verwaltungsdienstleistungen im Land.

