Aus dem Landesarchivgesetz

Gesetz über die Pflege und Nutzung von Archivgut (Landesarchivgesetz - LArchG) vom 27. Juli 1987 in der geänderten Fassung vom 12. März 1990

GBl 1987, S. 230; GBl. 1990, S. 89

§ 6
Nutzung des Archivguts

(...)

(2) Archivgut darf nicht vor Ablauf von 30 Jahren seit Entstehung der Unterlagen genutzt werden. Unterlag Archivgut Rechtsvorschriften über Geheimhaltung, darf es frühestens 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen genutzt werden. Bezieht es sich nach seiner Zweckbestimmung auf eine natürliche Person, so darf es frühestens 10 Jahre nach deren Tod genutzt werden; kann der Todestag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festgestellt werden, endet die Sperrfrist 90 Jahre nach der Geburt.

(3) Die Sperrfristen nach Absatz 2 gelten nicht für solche Unterlagen, die schon bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren.

(4) Die Landesarchivdirektion kann Sperrfristen um höchstens 20 Jahre verlängern, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder wenn schutzwürdige Belange des Betroffenen dies erfordern. Die Landesarchivdirektion kann Sperrfristen verkürzen, wenn schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht entgegenstehen. Eine Verkürzung der Sperrfrist nach Absatz 2 Satz 3 ist nur zulässig, wenn die Person, auf die sich das Archivgut bezieht, oder im Falle ihres Todes der Ehegatte, ihre Kinder oder ihre Eltern eingewilligt haben oder wenn die Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange, die im überwiegenden Interesse einer anderen Person oder Stelle liegen, unerläßlich ist und durch Anonymisierung oder durch andere Maßnahmen die schutzwürdigen Belange des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden. Bei einer Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken kann von einer Anonymisierung abgesehen werden, wenn das wissenschaftliche Interesse an der Offenbarung wegen der Bedeutung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange des Betroffenen erheblich überwiegt und das Forschungsvorhaben sonst nicht durchgeführt werden könnte.

(5) Für die Nutzung von Archivgut durch Behörden, Gerichte und sonstige Stellen des Landes, bei denen es entstanden ist oder die es abgegeben haben, gelten die Sperrfristen der Absätze 2 und 4 nicht, es sei denn, daß das Archivgut durch diese Stellen auf Grund von Rechtsvorschriften hätte gesperrt oder vernichtet werden müssen. § 13 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 des Landesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(6) Die Nutzungs ist einzuschränken oder zu versagen, soweit
1. Grund zu der Annahme besteht, daß das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde, oder
2. Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen, oder
3. der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde oder
4. ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde oder
5. Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen.
Die Nutzung kann aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden.

(...)

§ 7
Kommunales Archivgut

(...)

(3) (...) Über die Verlängerung oder Verkürzung von Sperrfristen (§ 6 Abs. 4, § 6a Abs. 2) sowie über die Einschränkung oder Versagung der Nutzung (§ 6 Abs. 6 Satz 1 und 2, § 6a Abs. 2) entscheiden die Gemeinden und Landkreise. (...)

[Abschrift ohne Gewähr]