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24.5.2011

Friedhofssatzung überarbeitet

Der Gemeinderat hat eine neue Fassung der Friedhofssatzung verabschiedet. Die Überarbeitung der Satzung war notwendig geworden, um auch den aktuellen Entwicklungen im Bestattungswesen Rechung zu tragen. Die Friedhöfe dienen der Bestattung verstorbener Einwohner.

Und jetzt auch "der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist", so heißt es nun in der ergänzten Passage der überarbeiteten Friedhofsatzung.

Die Satzung aus dem Jahr 2007 ist noch um weitere Einfügungen ergänzt worden. So wird nicht mehr zwischen Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern unterschieden, sondern nur noch in Urnengräbern. Die Satzung ist auch insofern den Neuerungen angepasst worden, dass den neuen Bestattungsformen - wie die Urnengräber unter Bäumen und die Urnengräber als Rasengrabstätten - Rechnung getragen wird.

Eine einmütige Einlassung gab es im Gemeinderat zum Paragrafen 13 und die darunter aufgeführten Regelungen zu den Wahlgräbern. Die Satzung legt fest, dass eine Verlängerung des Nutzungsrechtes (erneute Verleihung) in der Regel nur möglich ist, wenn der Flächenbedarf, die Umgestaltung oder die Neuordnung des Friedhofs dem nicht entgegen stehen. Hier sollte eine in Einzelfällen auch eine Nutzung über die vorgesehene Dauer hinaus möglich sein, erläuterte der SPD-Fraktionsvorsitzende Werner Schmidt. In das gleiche Horn stießen die Gemeinderäte Elfi Kolm (CDU-Fraktionsvorsitzende, Frank Distel (SPD) und Joachim Dinkelacker (Freie Wähler): "Wenn man die Satzung um einen entsprechenden Satz ergänzt, dann kann man auch herauslesen, was bisher schon zwischen den Zeilen steht." Und Margarete Schick-Häberle, die Fraktionsvorsitzende von Bündnis 90/Die Grünen merkte an, dass die "begründeten Ausnahmefälle für jede Grabart gelten" und nicht nur für die Wahlgräber.

Auch bei den Grabeinfassungen sind Neuerung in der Satzung aufgenommen worden. So sind die Einfassungen zulässig, sie müssen aber innerhalb der Grabfläche erstellt werden und in der Flucht ausgerichtet werden. "Wird die Größe der Grabeinfassung und die Ausrichtung in der Flucht nicht eingehalten, so hat der Verantwortliche auf schriftliche Anordnung der Stadt innerhalb einer angemessenen Frist die Größe beziehungsweise die Flucht der Grabeinfassung zu ändern", so heißt es jetzt in der Satzung. Diese Änderung sei notwendig geworden, um künftig bei Mängeln eingreifen zu können", erläuterte Hans-Ulrich Steinhilber, der Leiter des zuständigen Fachbereichs eins. Auch bei der Bepflanzung der Grabstätten gibt es eine Neuerung: Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten, Grünstreifen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf bei Reihen- und Wahlgräbern eine Höhe von 1,50 Metern, bei Urnengräbern eine Höhe von 1,20 Metern nicht überschreiten. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die Friedhofsbesucher die Grabzwischenwege nutzen können und dass auch die Arbeiten mit erforderlichen Geräten nicht behindert werden.

Mit dem Beschluss der Friedhofssatzung, die am 1. Juli in Kraft tritt, werden auch die Bestattungsgebühren geändert. Ein Reihengrab kostet künftig 900 Euro für Erwachsene und 400 Euro für Kinder und Jugendliche, ein Urnengrab kostet 420 Euro, ein Urnengrab im Gemeinschaftsfeld 200 Euro. Ein einfaches Wahlgrab kostet 2.700 Euro, ein doppelt breites Wahlgrab 5.400 Euro.

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