Für die Erledigung Ihres Anliegens ist grundsätzlich die vorherige Vereinbarung eines Termins erforderlich.
Seit dem Jahr 2001 wird zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung unterschieden. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen Gründen mindestens drei und höchstens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Neben dem Vorliegen der Erwerbsminderung müssen für diese Rentenart weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein.
Für die Beantragung einer Rente wegen Erwerbsminderung werden in der Regel benötigt:
Die Rechtsgrundlagen für den Rentenbezug finden Sie im SGB VI; §§ 43 ff und im SGB IV; § 93 in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg vom 27.8.1991.