Auskunftssperre
Wenn für Sie eine Auskunftssperre ins Melderegister eingetragen ist, muss Sie die Meldebehörde vorher anhören, wenn sie trotz der Sperre eine Auskunft erteilen möchte. Die Meldebehörde muss dabei in jedem Fall die Auskunft verweigern, wenn für Sie oder eine andere Person durch die Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen könnte. Bei einer Auskunftssperre darf eine Auskunft im Übrigen nur erteilt werden, wenn das Interesse des Auskunftsuchenden Ihr Interesse an der Verweigerung der Auskunft überwiegt.
Allerdings setzt die Eintragung einer Auskunftssperre voraus, dass Sie ein berechtigtes Interesse (z.B. Schutz vor einer Bedrohung) an der Verweigerung von Melderegisterauskünften über Ihre Person nachweisen können. Die Meldebehörde muss dann die Auskunftssperre eintragen.
Wenn es Ihnen nur darum geht, die Weitergabe Ihrer Daten (z.B. an Adressbuchverlage, an Presse und Rundfunk, bei Alters- und Ehejubiläen oder an Parteien und Wählergruppen bei Wahlen und Abstimmungen) oder automatisierte Melderegisterauskünfte an Privatpersonen über das Internet, zu verhindern, brauchen Sie keine Auskunftssperre zu beantragen. In diesen Fällen reicht es aus, wenn Sie Widerspruch gegen die entsprechende Auskunftserteilung einlegen. Für einen solchen Widerspruch brauchen Sie keine Begründung abgeben, ein berechtigtes Interesse ist nicht erforderlich.
Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf die Antragstellung folgt und kann auf Antrag verlängert werden.
Dienststelle
Zentraler BürgerService, Service Center
Stadthaus
Scharnhauser Park
Gerhard-Koch-Str. 1
Stadtplan
Öffnungszeiten
Mo, Di, Do, 8-18 Uhr
Mi, Fr 8-12 Uhr
Sa 9-12 Uhr
Öffnungszeiten während der Ferien entnehmen Sie bitte der Stadtrundschau
Kosten
Die Eintragung der Auskunftssperre ist kostenfrei. Für eine Ablehnung der Auskunftssperre können Gebühren erhoben werden.
Ansprechpartner/innen
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Scharnhauser Park, Gerhard-Koch-Str. 1 |
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